Hallo!
Du befindest Dich aber im öffentl. Straßenverkehr mit einem Betriebsbereiten Fahrzeug .... !
Die Verwendung bleibt dennoch unzulässig, egal ob Du fährts oder Stehst!
MfG
Hallo!
Du befindest Dich aber im öffentl. Straßenverkehr mit einem Betriebsbereiten Fahrzeug .... !
Die Verwendung bleibt dennoch unzulässig, egal ob Du fährts oder Stehst!
MfG
Moin Moin,
mal so 'ne Frage am Rande... wie sieht das denn mit einem Dachaufsetzer aus??? Also ich benutze das Teil ab und zu auch. Aber deswegen macht mir keiner Platz auf der Straße. Ein Dachaufsetzer zählt doch nicht als Rundkennleute oder Sondersignal. Es soll doch dem anderen Verkehsteilnehmer verdeutlich bzw. darüber informieren, dass sich ein Angehöriger einer Rettungsorganisation auf dem Weg zu einem Einsatz befindet. Ob der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer dann Platz macht, ist ihm dann doch überlassen, oder sehe ich das flasch???
Gruß
bei einem Dachaufsetzer hast du kein Problem!
Solang er unbeleuchtet ist ! ;-)
Die Frage muss ja irgendwer stellen: Wieso benutzt du ihn dann? Die Sinnlosigkeit scheinst du ja erkannt zu haben.
Wenn du Zeit sparen willst, lass das Ding einfach weg.
Das kann dem Verkehrsteilnehmer aber sch***egal sein - seine Rechte werden dadurch nicht betroffen.
Das ist korrekt. Aber: Wenn er nicht weiß, wie er das Dachaufsetzerfahrzeug hinter sich einzuordnen hat, kann das schnell dazu führen, das er sich zu STVO-Verstößen hinreißen lässt, um Platz zu machen. Ich warte darauf, das ein Rechtsverdreher mal so einen Fall auf den Tisch bekommt...
So spannend wird das dann nicht. Die Angehörigen der Feuerwehr haben ab Alarmierung laut StVO Sonderrechte. Der Verkehrsteilnehmer, der Platz macht und dabei einen Verstoß gegen die StVO begeht (Beispiel: Überfahren der roten Blitzer-Ampel um Platz zu schaffen, es blitzt) wird genauso wenig belangt, wie der Feuerwehrangehörige!
Anders sieht das bei den HiOrgs/SEG/FR ohne SoSi (der größte Humbug, den ich kenne:FR/HvO ohne SoSi...) aus: Die haben kraft StVO KEINE Sonderrechte. Bei denen kracht es dann gewaltig vorm Richter!
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Wer sagt denn das? Wie kommst du darauf, das der Verkehrsteilnehmer auch Sonderrechte hätte? Dein Beispiel ist ein klassischer Wegerechtsfall - der Verkehrsangehörige begeht einen StVO-Verstoß, um die berühmte "freie Bahn" zu schaffen.
Ich bin mir ziemlich sicher, das deine Begründung der Großteil der deutschen Gerichte nicht teilen wird. Die bisherigen Urteilssprüche lassen erkennen: Sonderrechte für Feuerwehrangehörige ja - aber nur soweit, wie andere Verkehrsteilnehmer nicht berührt werden.
Da muss ich unserer Unterhose wirklich mal recht geben...
Wenn ein "Normaler" Straßenverkehrsteilnehmer einem FW-Angehörigen schon platz machen muss vor einer Roten-Ampel, damit der weiter kommt, dann ist das mit sicherheit NICHT im Sinne der "Sonderrechtsfreigabe für FWler in privat-PKWs"...
Denn alleine die Gefährdung des "zivilisten" durch das überfahren der Haltelinie ist ohne eine Wegerechtsanlage auf dem "FW-Fahrzeug" schon so imens groß, dass die Sonderrechte nach StVO §35 Abs. 8 nicht mehr angewendet werden dürfen...
MfG Fabsi
Mmmmh! Das ist wirklich eine interessante Frage. Ich hatte einenn ähnlichen Fall mit dem RTW. Ich kam ohne SoSi an eine Kreuzung, an der schon ein Auto stand. Warum auch immer, er hat versucht, mir Platz zu machen und überfuhr die Haltelinie, um auf den Gehweg aufzufahren und wurde prompt geblitzt. Ich fuhr natürlich nicht weiter, ich hatte ja rot.
Später rief ich dannbeim Ordnungsamt an und fragte nach, wie es in diesem Fall weitergeht. Der Beamte notierte sich die Kreuzung und die Uhrzeit und meinte dann: "Der Autofahrer hat zwar falsch gehandelt (Überfahren ohne Grund), hat aber niemanden gefährdet und ist ja auch nicht in die Kreuzng eingefahren. Dem passiert nix! Allerhöchstens muss er sich äußern."
Gruß, Mr. Blaulicht
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