Zitat Zitat von PelBB Beitrag anzeigen
Das heisst also, es ist jemand da, der Die Schutz- und Beistandspflicht freiwillig übernimmt (Retungsschwimmer, Sanitäter). Der Bürger erkennt dies allein schon durch blosse Anwesenheit des San/RS.
Diese Anwesenheit ist - im Gegensatz zum rettungsschwimmer im Freibad, einem Sanitäter im Theater etc. aber keine "organisierte" Anwesenheit, das heißt, sie hat keinen bestimmten Anfangs- u. Endzeitpunkt und es besteht kein "Auftrag". Ein SanHelfer, der - wie auch immer gekleidet - am Samstag nachmittag durch die Fußgängerzone schlendert, hat somit keine Garantenpflicht, außer, er wurde von der Stadt etc. angefordert.
Selbstverständlich wirft es zwar ein schlechtes Licht auf ihn und die hinter ihm stehende Organsistaion, wenn er nicht hilft, aber es ist dann lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung dran, nicht wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassung.

Und, um es nocheinmal ganz deutlich zu sagen: Die Garantenstellung regelt nicht die Rechte, die ein Zivilist an einem Granten hat, sondern regelt lediglich die Besondere Pflicht eines Garanten. Ein zivil einklagbarer Rechtsanspruch entsteht daraus nicht.

Gruß, Mr. Blaulicht