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Thema: Rettungsdienst Rückenschild, wer darf es tragen?

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  1. #1
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    Meine Quelle dafür ist die mündliche Ausführung eines Anwalts... also nicht wirklich belegbar.

    Im o.g. Link steht´s im Prinzip aber auch drin:
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    Entsteht so eine Garantenstellung nur durch einen gültigen Vertrag?

    Relevant ist diese Frage nur hinsichtlich der Garantenstellung durch freiwillige Übernahme von Schutz- oder Beistandspflichten (siehe dazu oben die Frage "Wer ist Garant, bzw. wie wird man Garant?"), und auch dort lautet die Antwort: nein. Entscheidend ist die faktische (also tatsächliche) Übernahme der Obhutspflichten. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei nicht eine vertragliche Vereinbarung oder deren Gültigkeit, sondern ob im Vertrauen auf die zugesagte Hilfe und das "Bereitstehen" des die Obhut Übernehmenden andere Schutzmaßnahmen unterblieben sind und unterbleiben durften.

    Daher genügt es, wenn der Babysitter die (Verantwortung für die) Kindern von den Eltern übernimmt; wenn der Arzt die Behandlung seines Patienten oder der Bereitschaftsarzt seinen Dienst beginnt; oder wenn der Rettungsschwimmer sich im Freibad oder der Sanitäter auf dem Sportplatz einfindet.
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    Das heisst also, es ist jemand da, der Die Schutz- und Beistandspflicht freiwillig übernimmt (Retungsschwimmer, Sanitäter). Der Bürger erkennt dies allein schon durch blosse Anwesenheit des San/RS.
    Wenn ich nun mit meiner Rettungsdienstuniform über den Marktplatz schlendere, signalisiere ich m.E. genauso die Übernahme der Schutz-und Beistandspflicht. Das muss ja auch mein Ziel sein, denn profilieren kann ich mich ja nur, wenn ich zu Erkennen gebe, das ich etwas besonderes und für den Bürger da bin...

    Hat ein Polizistimmer eine Garantenstellung inne? Wäre mir neu...

    Gruß PelBB

  2. #2
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    Zitat Zitat von PelBB Beitrag anzeigen
    Das heisst also, es ist jemand da, der Die Schutz- und Beistandspflicht freiwillig übernimmt (Retungsschwimmer, Sanitäter). Der Bürger erkennt dies allein schon durch blosse Anwesenheit des San/RS.
    Diese Anwesenheit ist - im Gegensatz zum rettungsschwimmer im Freibad, einem Sanitäter im Theater etc. aber keine "organisierte" Anwesenheit, das heißt, sie hat keinen bestimmten Anfangs- u. Endzeitpunkt und es besteht kein "Auftrag". Ein SanHelfer, der - wie auch immer gekleidet - am Samstag nachmittag durch die Fußgängerzone schlendert, hat somit keine Garantenpflicht, außer, er wurde von der Stadt etc. angefordert.
    Selbstverständlich wirft es zwar ein schlechtes Licht auf ihn und die hinter ihm stehende Organsistaion, wenn er nicht hilft, aber es ist dann lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung dran, nicht wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassung.

    Und, um es nocheinmal ganz deutlich zu sagen: Die Garantenstellung regelt nicht die Rechte, die ein Zivilist an einem Granten hat, sondern regelt lediglich die Besondere Pflicht eines Garanten. Ein zivil einklagbarer Rechtsanspruch entsteht daraus nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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