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Thema: Rettungsdienst Rückenschild, wer darf es tragen?

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  1. #1
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    Ich darf dich da nochmal zitieren:
    Zitat Zitat von ChristianSchm Beitrag anzeigen
    Manchmal ist es unbekannt, dass der Rettungsassistent in Deutschland eine umfangreichere Ausbildung als der Rettungssanitäter durchlaufen hat. Während es sich bei einem Rettungssanitäter um ein Tätigkeitsfeld handelt, das im Rahmen eines 520-stündigen Lehrgangs (vgl. 13 Wochen bei 40-Std.-Woche) zu erlernen ist und keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt, war für den Berufsabschluss als Rettungsassistent eine Ausbildungsdauer von grundsätzlich zwei Jahren erforderlich.
    Tätigkeitsfeld, nicht Ausbildungsberuf. Daher kann dir NIEMAND verbieten, dich Rettungssanitäter zu nennen. Oder auch Rettungshelfer. Oder einfach nur Sanitäter. Ganz gleich. Und Ja, deine Mutter kann sich tatsächlich auf die Stelle eines RS bewerben. Macht aber nur Sinn, wenn sie für dieses Tätigkeitsfeld auch einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. ;)

  2. #2
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    Hui... was doch für ältere Beiträge ausgebuddelt werden....

    Aaalso:
    - Rettungsdienst kann sich jeder auf die Jacke pappen. Z .B. der private Abschlepper als "Rettungsdienst fürs Auto", der mobile Friseur als "Rettungsdienst für die Frisur", ...

    - Rettungssanitäter ist KEINE Berufsausbildung mit (staatlicher) Prüfung, sondern ein "Hilfsjob". Die "Abschlussüberprüfung" am Ende der 13 Wochen ist nicht mehr als eine Klassenarbeit in der Schule. (Nach Erreichen der vollen Punktzahl in der Biologieklausur 7. Klasse Realschule darf ich ja auch keinen "Dr.med." vor meinen Namen stellen, wohl aber von Opa einen "Arbeitslohn in Höhe von 10 Euro" empfangen ...)

    - Im Gegensatz dazu der Rettungsassistent, der nach seiner Ausbildung eine Prüpfung vor einem staatlichen / staatlich berufenen Ausschuss ablegen muss. Erst nach Bestehen der Prüfung darf man die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" tragen.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
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    In Hessen ist die missbräuchliche Nutzung des Begriffs "Rettungsdienst" eine Ordnungswidrigkeit. Man beachte die möglich Hohe des Bußgeldes:

    Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
    Vom 16. Dezember 2010
    § 13
    Schutz von Bezeichnungen

    (1) Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Notfallversorgung“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Rettungswagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarzt“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz benutzt werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.

    (2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

    § 22
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Abs. 2 ohne Einsatzauftrag der zuständigen Zentralen Leitstelle Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

    2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Beauftragung Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

    3 entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 dem Träger des Rettungsdienstes oder den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt,

    4. Bezeichnungen entgegen § 13 verwendet,

    5. seinen Pflichten nach § 14 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

    6. einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

    (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist der Träger des Rettungsdienstes. Wenn der Träger des Rettungsdienstes auch als Leistungserbringer tätig ist, ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Luftrettung ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

    In Niedersachsen gibt es eine sehr ähnliche Vorschrift im Rettungsdienstgesetz.
    MfG

    brause

  4. #4
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    In Hessen ist die missbräuchliche Nutzung des Begriffs "Rettungsdienst" eine Ordnungswidrigkeit.
    Schau an. Aber gut, Rettungsdienst ist eben Ländersache. In NRW gibt es entsprechende Hinweise im Rettungsdienstgesetz allerdings nicht.

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