@ 76440
Die Notkompetenz ist gemäß BÄK nur den RA´s vorbehalten, alles andere ist dann gerechtfertigter Notstand und die muss ebenfalls beherrscht sein, bevor macht sie anwendet.
@ 76440
Die Notkompetenz ist gemäß BÄK nur den RA´s vorbehalten, alles andere ist dann gerechtfertigter Notstand und die muss ebenfalls beherrscht sein, bevor macht sie anwendet.
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