da die notkompetenz auf alle mit rettungsdienstlicher ausbildung zutrifft darf auch schon der rettungshelfer im rahmen dieser invasive maßnahmen ergreifen. da es sich bei der notkompetenz aber nicht um ein gesetz handelt, ist man zur durchführung invasiver maßnahmen nur verpflichtet, wenn man sie auch beherrscht. und das is wieder jedermanns sache ... nur so am rande, es betrifft nicht nur RA's :)