An der Rechtmäßigkeit des Erlasses sehe ich keinen Zweifel. Jedes Bundesland kann Sonderregelungen beschließen die dann durchaus auch verbindlich sind.
Dennoch gilt obengenannter Grundsatz auch für einen KBR, es sei denn, er kann eine Sondergenehmigung vom Inneministerium vorweisen, wo ihm erlaubt wird, in der Öffentlichkeit seinen Melder offen zu schalten.
Nicht verwechseln: Öffentlich heißt Supermarkt, Cafe, Urlaub etc., Im Dienst kann er durchaus, wenn es z.B. der bayerische Erlaß erlaubt, seinen Melder offen schalten.

Peter