Sagte ich ja daß das in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Trotzdem gibt es nach wie vor das TKG und an der Verschwiegenheitspflicht ändert sich auch nichts trotz landesspezifischer Sonderregelungen. Und das bezieht sich selbstredend auch auf das unberechtigte Mithören Dritter von Nachrichten, die nicht für diese gedacht sind. Ist doch ganz klar.
Fazit:
In der Öffentlichkeit hat der Melder geschlossen zu sein, einfach schon von der Vernunft her.
Ich habe meine Melder auch offen, würde aber niemals im offenen Zustand damit draußen rum laufen.
Was ich wiederrum zu Hause mache geht niemand was an.

Gruß, Peter