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Thema: Sinn von Fahrzeugbeflaggung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Heros Rotenburg 2153 Gast
    Hallo,
    laut Straßenverkehrsordnung darf das nur die Polizei. Dabei ist natürlich zu bedenken, dass die Straßenverkehrsordnung nur den öffentlichen Straßenverkehr regelt und es Situationen gibt, in denen die StVO auf einzelnen öffentlichen Wegen nicht gilt, wie etwa bei "Versammlungen und Aufzügen" oder in denen weitere Vorschriften zu beachten sind, wie etwa bei Kastrophen- und Unglücksfällen die Katastrophenschutzgesetze der Länder. Sicherlich gibt es auch zur Bundeswehr ein paar eigene Gesetze und Verordnungen mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr und im Falle von Manövern können auch die Rechte von Zivilpersonen eingeschränkt werden (zum Beispiel bei Nutzung von Privatgelände für Übungszwecke).

    Das sich nun aber ein Soldat einfach so auf eine Kreuzung stellt und im öffentlichen Straßenverkehr die Aufgaben übernimmt, die jedenfalls laut Straßenverkehrsordnung nur Polizeibeamten zustehen, dürfte eigentlich nicht sein. Es gibt zwar im Grundgesetz ein paar Artikel, die im Spannungs- und Verteidigungsfall, sowie im Notstand, die dei Existenz der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes gefährdet, dem Militär (und anderen Einzelpersonen) die vollen Rechte von Polizeibeamten zukommen lassen, aber im Notstand darf das erst dann passieren, wenn nicht ausreichend Polizeibeamte aus anderen Bundesländern sowie dem Bundesgrenzschutz zur Verfügung stehen und die anderen Fälle sind seit Bestehen der Bundesrepublik nicht ein einziges Mal eingetreten.

    Ob es der Militärpolizei (Feldjägern) zusteht, wage ich ebenfalls zu bezweifeln. Zwar haben diese in einigen Bereichen (zum Beispiel Betreten von Wohnungen) ähnliche Befugnisse wie Polizeibeamte, aber außerhalb der Kasernengelände beschränkt sich meines Wissens nach die Zuständigkeit auf die Suche nach verlorengegangenen Soldaten und Ermittlungen nach dem Wehrstrafrecht.
    Geändert von Heros Rotenburg 2153 (03.08.2004 um 02:11 Uhr)

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