Hallo,
in der Straßenverkehrsordnung steht nur, dass ein geschlossener Verband eindeutig als solcher erkennbar (keine Ahnung ob das Blaulicht/Gelblicht erfordert, das entscheidet vielleicht auch die zuständige Behörde) und dass jedes Fahrzeug als zugehörig gekennzeichnet sein muß. Im übrigen ist natürlich der §29 zu beachten, nachdem Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen und demzufolge ein solcher Verband von den zuständigen Behörden eine Erlaubnis benötigt. Und wenn die Behörden dies davon abhängig machen, dass die Polizei-Eskorte bezahlt wird, dann müßte man das vermutlich hinnehmen, es sei denn man hätte durch andere Gesetze, etwa das Grundgesetz, einen Anspruch auf Genehmigung.
Davon sind die schon genannte Behörden nach §35 (Sonderrechte) befreit, "sofern das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". Ich denke aber nicht, dass es für die Anfahrt zum Gerätehaus zweckmäßig wäre, sich irgendwo vorher zu treffen, die Fähnchen an die Fahrzeuge zu stecken und dann als geschlossener Verband zu fahren. Wenn es aber nicht zweckmäßig ist, kann es wohl kaum dringend geboten sein.