Rein rechtlich:
Braucht man wirklich den Eintrag einer entsprechend der europäischen und deutschen Richtlinien gekennzeichneten Lichtquelle????
Dann hätten all unsere Zivilfahrzeuge der Polizei keine Zulassung mehr...
Also, ENTWEDER
1. Gerät ist mit Zulassung gekennzeichnet,
2. eine ABE wird mitgeführt
ODER
3. Gerät ist im FzgS (halt, jetzt Zulassungsbescheinigung 2) eingetragen.
Warnblinklicht ist rechtlich kein Problem, wenn dem Nutzer die Sonderrechte zustehen, denn §35 StVO befreit von der primären Regelung für Warnblinklicht.
Nicht desto trotz muss jeweils entschieden werden, ob es auch Sinn macht. Wegen der möglichen Missverständnisse mit anderen VT, die z.B. nur einen Teil sehen und denken, dass der Nutzer abbiegen möchte.