Hallo,

wir hatten vorgestern unseren Verkehrsunterricht §35 §38 bei einem Beamten der Verkehrspolizei Kleve. Ich habe ihn bezugnehmend auf diesen Beitrag gefragt wie der rechtliche Sachverhalt ist. Folgende Antwort hat er gegeben (...klingt für mich auch plausibel)

§ 35 Sonderrechte war gegeben
- Feuerwehr
- hoheitliche Aufgabe
- dringende Eile geboten
also soweit ok.

§ 38 Wegerechte war gegeben
- Blaulicht und Einsatzhorn
- es galt Menschenleben zu retten
also soweit auch ok.

ABER : Fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften und Straftatbestände
und Bestimmungen der StvZO bleiben bei §35/38 unberührt.

Fahrerlaubnisrechtliche Vorschrift
- Fahrer muß die geeignete FS-Klasse haben

Straftatbestände
- Fahren ohne FS
- Fahren unter Alkoholeinfluß hier größer 0.5 Promille

StvZO
- Fahrzeug muß den technischen Regeln für Fahrzeuge entsprechen
- Fzg muß verkehrssicher sein
- Fzg muß angemeldet sein
- Fzg muß Haftpflicht versichert sein

Diese ABER-Sachen gelten immer, und werden sehr relevant wenn auf der Alarmfahrt etwas passiert. Ergo hat sich euer DL-MA strafbar gemacht !

zweites ABER : Solange nichts passiert und ihn keiner anschwärzt ist alles i.O., wenn ihn jemand anschwärzt könnte er sich sofern nichts passiert ist mit einem rechtfertigenden Notstand rausreden , das käme aber sehr auf den Einzelfall an. Wenn ein Unfall passiert kann er sich nicht rausreden, das ist fakt. Er gab noch an das die Folgen beträchtlich sein können wegen evtl Regressforderungen.