Für welche Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung bestehen muss, oder besser gesagt welche Behörden diese nicht benötigen, geht klar aus § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes hervor:
(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
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