Der Rahmen, in dem diese Ausnahme gilt, ist sehr eng. Der in Frage kommende Fahrer muß auf jeden Fall das Führen des Fahrzeugs beherrschen. Klassisches Beispiel wäre jemand, der beruflich ausreichende Erfahrung mit dem Führen von LKW hat, aber keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, da die LKW außerhalb des Geltungsraums der STVO/FEV eingesetzt werden (=abgeschlossenes Betriebsgelände wie Steinbrüche od. Großbaustellen).Zitat von Mr. Blaulicht
Irgendeine Fahrerlaubnis _muß_ jedoch vorhanden sein. Gedeckt werden hier nur die falsche FS-Klasse oder ein evtl. Fahrverbot.
Zwischen dem Entzug der FE als Zeichen der mangelnden Eignung als Fahrzeugführer und einem Fahrverbot als reine Strafmaßnahme ist hier auch zu unterscheiden. Ersterer begibt sich in solch einem Fall auf extrem dünnes Eis, während, bei entsprechender Indikation, die Verbüßung einer Strafe hinter der Erfüllung des dringlichen Einsatzes zurücktritt.
MfG
Frank