Hallo,
@Picolino
also von der reinen "Nichtdemontage" eines im Heimatlandes genehmigten Blaulichtes auf einen Vorsatz der Verwendung schließen zu wollen halte ich schon für sehr gewagt...
(Bei Magnetblaulichtern mag das etwas anders sein...)
@All
Ersteinmal muss man Grundsätzlich zwischen dem bloßen Mitführen UND dem Betreiben der SoSi unterscheiden. Das bBtreiben der SOSI setzt IMMER ZWINGEND vorraus das es einen Vertrag zwischen dem eigenen Staat und dem Staat in dem die SOSI betrieben werden soll gibt, der genau die Anwendung der SOSI regelt. Alternativ eine explizite Genehmigung im Einzelfall.
(Beispiele währen der Vertrag über gegenseitige Hilfeleistung der BOS zwischen der BRD und den NL welcher den Organisationen des Entsenderlandes UNTER BESTIMMTEN Vorraussetzungen dieselben Rechte einräumt wie den heimischen Orgaisationen. Dies etzt aber immer eine Anforderung durch die behörden des Gastlandes vorraus! Oder im Falle der Polizei gibt es einen Vertrag der den Polizisten des jeweils anderen Staates gestattet bei Nacheile (Verfolgung) die Grenze unter Mitführung der Dienstwaffe und Einsatz von Sondersignal zu überqueren. Allerdings darf die Dienstwaffe im NAchbarland NUR NOCH zur unmittelbaren Selbstverteidigung genutzt werden)
Da wohl keine Vorraussetzungen vorliegen die auf Grundlage irgendeines Vertrages den Einsatz von SOSI rechtfertigen könnten, noch dasselbe in einem Drittland gilt so das eine Ausnahmeregelung für die Durchfahrt in Betracht kommt, noch der Einsatz überhaupt geplant ist, geht es hier nur um das bloße Mitführen!
Und hier muss man tiefer in die Materie einsteigen:
Grundsätzlich ist es so, das JEDER STAAT für SICH entscheidet welchen KFZ mit welcher Ausrüstung unter welchen Bedingungen er die Teilnahme am Strassenverkehr erlaubt.
Grundsätzlich gilt dieses Zulassung erst einmal NUR für das Hoheitsgebiet dieses einen Staates!
Da es aber nun reichlich unpraktisch ist an der Grenze zu halten, zur Zulassungsstelle der Staates in den man einfahren will zu laufen, dort das Fahrzeug zuzulassen um dann erst in das fremde Staatsgebiet einfahren zu dürfen, gibt es einige Internationale Übereinkommen die für Kuzzeitaufenthalte die Zulassung (Und die Fahrerlaubnis!) des fremden Staates anerkennen.
In diesen Übereinkommen ist geregelt welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was keinesfalls sein darf, damit das KFZ im fremden Land fahren darf.
Es können Einschränkungen oder Auflagen gemacht werden (z.b. Früher das Austauschen der weißen Frontbirnen gegen gelbe bei Einfahrt in einige Europäische Länder!)
Die Frage im Zusammenhang mit dem Blaulicht ist nun, erkennt ein Staat nun die Zulassung eines anderen Staates vollumfänglich an, auch wenn diese angebrachtes Blaulicht mit einschließt? Tut er das, ergibt sich damit die Betriebserlaubniss für dieses FAHRZEUG (NICHT die SOSI) im Gastland
Um zu Wissen wie es nun mit dem Blaulicht generell aussieht muss man sich nun diese Abkommen alle einzeln ansehen. Das Bekanteste ist das
"Übereinkommen über den Strassenverkehr" Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
(Wobei dieses Übereinkommen viel mehr regelt! Eigendlich soll es die Grundlagen der Strassenverkehrsvorschriften ALLER Beteiligten Länder verbindlich vereinheitlichen, was aber wohl die Grundvorraussetzung für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist! Die TEchnischen Details sind im Anhang zu finden)
Im eigendlichen Vertragswerk gibt es die Regelung das:
14. Besondere Warnleuchten,
a)
die ein blaues Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen;
Dies Regelt aber nur die Verwendung! Aber da fremde Fahrzeuge in einem anderen Staat nicht bevorrechtigt sein können - Mit Ausnahme spezieller Vertraglicher Regelungen- folgt hieraus das Verbot für den Einsatz von Blaulicht im Internationalen Verkehr.
Das Mitführen allerdings ist im Anhang 5 geregelt:
hier findet sich unter Kapitel IV:
61. Die Vertragsparteien können ausserdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
...
d)
indem sie für folgende Vorrichtungen die Ausstrahlung von weissem Licht nach hinten und von rotem Licht nach vorn zulassen:
– Rundumlicht oder Blinklicht von bevorrechtigten Fahrzeugen,
...
e)
indem sie nach vom und nach hinten wirkendes blaues Rundum— oder Blinklicht zulassen;
Während Punkt D für uns nicht interessant ist und ich das nur hier aufgenommen habe um zu Zeigen das dies auch geregelt ist, ist Punkt D durchaus von Interesse.
Dieser Gestattet den Vertragsstaaten speziellen Fahrzeugen die Erlaubniss für Blaulicht zu erteilen und stellt sicher das diese Zulassung trotzdem international gilt.
Demnach ist das bloße Miführen einer genehmigten fest installierten SOSI Anlage zumindest für die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens gestattet!
Da hier die Schweiz genannt wurde: Diese hat das Abkommen ratifiziert, allerdings erst in der zweiten hälfte der 90´er Jahre!
Für die EU sieht es mittlerweile noch einmal anders aus!
Es ist im Gebiet der EU mittlerweile so, das jedes Fahrzeug das in einem Land zugelassen wurde in allen EU Staaten uneingeschränkte Betriebserlaubnis besitzt! Und zwar so wie es ist. Mit allen Anbauten! (Wieder zur Klarstellung: NUR das Fahrzeug, nicht die SOSI!)
Für Staaten die allerdings weder das Wiener Übereinkommen ratifiziert haben, noch in der EU sind, sieht es anders aus. Es gibt noch das Pariser Übereinkommen von 1926 welches dann gilt. (hier ist BLaulicht nicht geregelt, also nicht ohne weiteres erlaubt)
Wenn ein Staat weder das Pariser Übereinkommen noch das Wiener Übereinkommen ratifiziert hat und auch nicht in der EU ist, müsste man schauen ob es einen entsprechenden Vertrag zwischen diesem Staat und der BRD (oder der EU) gibt und was darin geregelt ist.
Gibt es einen solchen Vertrag auch nicht, so ist der Staat nicht einmal gezwungen ein normales Fahrzeug in das Land zu lassen und könnte auch dieses Theoretisch jederzeit stillegen und ein Strafverfahren einleiten...
Die Regelung in der THW Dienstvereinbarung ist mir übrigends bekannt und diese eignet sich nicht als Rechtsgrundlage. Der Sinn dieser Regelung ist ersteinmal der:
Da es nun einmal verschiedenste Rechtslagen gibt, je nachdem warum ein Fahrt in welches Land erfolgt, ausserdem Auslandsfahrten eher die Ausnahme sind, geht man immer vom schlechtesten Fall aus. Weitergehende Rechte werden erst nach Prüfung von oben im Einzelfall oder für eng umrissene Anlässe freigegeben.
Das ist übrigends bei weitem nicht der einzige Fall wo das THW bei Fällen wo die Gefahr eines Irrtums seitens der Helfer besteht zwecks Vermeidung dessselben auf Rechte verzichtet! Davon abgesehen ist mir aber kein Fall bekannt wo für einen Kurzzeitaufenthalt von THW Fahrzeugen im Ausland die SoSi Anlagen abmontiert werdn mussten!
Gruß
Carsten
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