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Thema: Fahrzeug mit SoSi-Anlage ins Ausland

  1. #16
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    Soweit so gut. Wenn das FAhrzeug nicht zweckgebunden ist, sondern einzig und allein dem Ortsverband oder Kreisverband gehört (eine Bereitschafts ist keine juristische Institution), dann hat auch niemand anderes darüber zu bestimmen.
    Ich frage mich dann allerdings, mit welcher Genehmigung Ihr einen Blaulichtbalken auf dem MTW habt. Allerdings weiß ich auch, dass man das vor einigen Jahren wohl etwas lockerer gesehen hat.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #17
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    Also, zur Klarstellung. Die juristische Person, auf die das Auto auch zugelassen ist, ist der Kreisverband. Der hat die Weisungsbefugnis an die Orstvereine übergeben. Der eine Ortsverein hat zwei Bereitschaften. Daher hat der OV-Vorsitzende die Weisungsbefugnis (das ist ganz klar geregelt) an die Bereitschaftsleiter (BL und Stv.) weitergegeben. Jeder Bereitschaftsleiter halt für die Fahrzeuge, die seiner Bereitschaft gehören.
    AAO-mäßig ist das Auto NICHT eingebunden. In der AAO erscheinen nur unsere beiden anderen Fahrzeuge, da diese zum erfüllen der Einsatzformation notwenig sind. Unser MTW hat eine SoSoi, weil es eben ein Unterstützungs- und Sonderfahrzeug ist. Es ist "nice to have", aber keine Pflicht oder so ähnlich. Und ich kann dir auch sagen, dass es nix mit "früher" zu tun hat...Wenn ich die "SoSi" heute beantragen würde, würde ich sie zu 100 Prozent wieder genehmigt bekommen...Kann sein, dass es in manchen Kreisen anders läuft, bei uns läuft es so....Und wie gesagt. Taucht in der AAO nirgends auf, daher kann der Bereitschaftsleiter entscheiden, wo das Auto wann und zu welchem Zweck hinfährt...
    Trotzdem danke für die rege Diskussion...

  3. #18
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Soweit so gut. Wenn das FAhrzeug nicht zweckgebunden ist, sondern einzig und allein dem Ortsverband oder Kreisverband gehört (eine Bereitschafts ist keine juristische Institution), dann hat auch niemand anderes darüber zu bestimmen.
    Ich frage mich dann allerdings, mit welcher Genehmigung Ihr einen Blaulichtbalken auf dem MTW habt. Allerdings weiß ich auch, dass man das vor einigen Jahren wohl etwas lockerer gesehen hat.

    Gruß, Mr. Blaulicht

    Hall,

    für NRW gibt es einen erlass das alle Fahrzeuge eine Sondersignalanlage haben dürfen ohne besondere Genehmigung und Eintragung in den Fahrzeugbrief, wenn die Organisation im Kat-Schutz vertreten ist und wenn das Fahrzeug eindeutig als HiOrg-Fahrzeug gekenzeichnet ist. Das heist das wenn Bsp. der DRK OV eine Fahrzeug anschafft, auf dem Fahrzeug groß "Deutsches Rotes Kreuz" dran schreibt und das Fahrzeug nicht für kommerzielle zwecke wie "Essen auf Rädern" genutzt wird darf hier dirket und ohne Genegmigung die SoSi-Anlage installiert werden.
    Das ganze nennt sich Blaulichterlass.

    Mfg

  4. #19
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    Maut Slowenien

    Sorry, hab grad leider ein neues Off-Topic-Thema aufgemacht....Der Inhalt aus diesem trotzdem nochmal hier:
    #########
    Servus zusammen,

    ich wollte mal Folgendes fragen: Ist von euch jemandem bekannt, ob man in Slowenien auch, wie auch in Österreich, eine Ausnahmeerlaubnis hat, wenn man mit einem Fahrzeug mit einer SoSi-Anlage die Autobahnen passieren will? Ich kenne es halt von Österreich...Dort bekommen Fahrzeuge mit SoSi-Anlage die Erlaubnis, die Autobahnen ohne Vignette zu passieren...
    Nur zur Erklärung: Ich WILL !!!NICHT!!! mit SoSi in Slowenien rumfahren....Es geht rein um das Fahren auf der dortigen Autobahn....
    Vielleicht kann mir da jemand helfen...Danke euch!
    Gruß
    Heiko
    #####

    Danke

  5. #20
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    Ich als erfahrener Auslands-Hilfsguttransportleiter rate Dir:

    Wenn es ein Ortsvereins-eigenes Fahrzeug ist,und du nur so, ohne die Sosi zu benutzen, durchs Land fährst ist das kein Problem!Du bist halt mit einem Organisationsbulli, auf einem Ausflug der Organisation unterwegs. Eine extra Reiseversicherung, ist sehr empfehlenswert. Kostet bei 9 Leuten, um die 10Euro.
    Es macht auch einen sehr guten Eindruck, grade bei den Österreichern, die sind da sehr eigen, wenn Du ein Überzieher über die Sosi machst. Selbst wenn deren Botschaft es Dir erlaubt, können Dir die Polizisten, auf der Autobahn es untersagen, und Dir ein Mandat aufdrücken.
    Wenn Du in Österreich auf einen Unfall zukommst, mach es zur Absicherung nicht an! Wenn da ein Ösi-Polizist bei ist, der nen schlechten Tag hat, bekommst Du sehr schnell ein Amtsanmassungs-verfahren ans Bein gebunden! Denk nicht drüber nach, ich habe es auch nicht verstanden!

    Ist es ein Bundes-, oder Landes-, Fahrzeug aus dem Kats-bestand, rate ich Dir, das Fahrzeug nicht ohne Genehmigung des RP´s, ausserhalb Deutschlands zu bewegen! Kommt das raus, gibt es Ärger ohne Ende, und das kann soweit gehen, dass euch die Fzg.,und das Organisationssiegel(oder so ähnlich) entzogen wird! Auf deutsch:Erst wird euer Laden geschlossen, und das kann soweit gehen, das der KV auch arge Probleme bekommt!!

    Nimm halt eine etwas bessere San-Tasche mit. In Ländern, wo es mit dem Rettungsdienst etwas länger dauern kann, kommen Leute leicht auf die Idee, dass da wo ein Fahrzeug mit einem Roten Kreuz, und ein Blaulicht auf dem Dach steht, schnell mal von dort Hilfe zu holen.

  6. #21
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    Zitat Zitat von Picolino Beitrag anzeigen
    1.) Die Nutzug der SoSi ist ausgeübtes Hoheitsrecht des States in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
    2.) Das mitführen der betriebsbereiten SoSi bei Fahrten in das Ausland stellt den Vorsatz dar, diese auch verwenden zu wollen.
    Beides wäre ein missbräuchlich ausgeübtes oder gebilligte und damit strafbare Anwendung des Hoheitsrecht/es außerhalb des Rechtsraumes der Deutschen Staatshoheit.
    Ums kurz zu machen: Gibt´s dafür eine Quelle (eine außerhalb eines Internetforums)?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #22
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    Hallo zusammen

    Ich liebe dieses Forum...Wie man doch mit ein paar Zeilen Text manchen Leuten richtig viel Wind in die Segel pusten kann...Naja...
    Ich wollte eigentlich nur wissen, ob es eine Mautbefreiung für solche Fahrzeuge in Slowenien gibt. Ich war auch letztes Jahr schon mit dem selben fahrzeug in Slowenien....Und es gab keine Probleme wegen der SoSi-Anlage....Dieses Jahr versuche ich nur, um die 35 Euro für die Halbjahresvignette herumzukommen....Den letztes Jahr musste ich an so gut wie keiner Mautstation Gebühren zahlen, alle Mautstations -damen und -herren waren so freundlich und haben mir diese auf Grund von SoSi und Organisationsbeklebung des Fahrzeugs zu erlassen...Naja, schau mer mal, ob sich noch was rausfinden lässt....
    Danke miteinander....

  8. #23
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    versuchs mit dem adac, die helfen gerne weiter
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  9. #24
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    @ Picolino: Als Quelle ein anderes Forum anzugeben, ist natürlich eine einfache - kurze - Sache, stellt mich aber leider nicht zufrieden. Auch nicht der Hinweiß, dass dort die Diskussion mit dem Begriff "Hoheitsrecht" beendet war. Ich kann die tollsten Geschichten über Sonder- und die sog. Wegerechte erzählen, wo auch diskutiert wurde. Trotzdem hat das noch nicht einmal annähernd was mit der Realität zu tun.
    Ich bin kein Jurist und will auch keiner werden. Aber was Hoheitsrechte mit Sondersignalanlagen zu tun haben sollen, erschließt sich mir nicht wirklich.

    Vielleicht klärt mich ja doch jemand mal - glaubwürdig - auf?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #25
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    ähm dir ist klar das das thw eine bundesbehörde ist? also komplett neuer sachverhalt. Weiterhin muss ich als Helfer mich nur mit den paragraphen 35 und 38 auseinandersetzen, für den rest gibt es häuptlinge und häuptlingshäuptlinge. ausserdem geht es in deinem schreiben um die verwendung, nicht um das reine rumfahren mit einer rtk auf dem dach. und die schweiz ist nicht slowenien.

    an den threadopener.

    mach dir ein mützchen drauf, zahl die 35 euro denn wie sagt die werbung

    vignette 35 euro
    abdeckung 100 euro

    stress in slowenien unbezahlbar.

    interessante alternative

    http://shop.ebay.de/?_from=R40&_trks...All-Categories
    Geändert von akkonsaarland (26.09.2008 um 09:35 Uhr)
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  11. #26
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    Zitat Zitat von Picolino Beitrag anzeigen
    Wieso ist der Sachverhalt völlig anders? Das Recht wurde auf alle BOS übertragen und gilt damit auch für diese.
    http://dejure.org/gesetze/GG/33.html


    Tja, das hierüber verlinkte GG sollte aber auch nicht ganz unbekannt sein.
    Weiterhin gehört ein stv. Bereitschaftsleiter zu der von dir umschriebenen Gruppe.


    Setze dich mit dem Auswärtigen Amt auseinander und Du wirst sehen, dass es so, wie geschrieben, ist.
    schnick schnack

    in 33 gg steht drin das diese befugnisse zu übertragen sind, aber nur wenn der staat sie selbst nicht ausführen kann. daher sag ich es wieder das schreiben ist hier nicht anwendbar da das drk pusemuckel nicht die selben rechte wie das thw hat.

    Zitat Zitat von Picolino Beitrag anzeigen
    Dir ist die Bedeutung, dass für die Schweiz eine Sondervereinbarung getroffen wurde, scheinbar nicht aufgefallen. Letztlich sagt das Bsp. "Schweiz" aus, dass es in den anderen Staaten ohne Sondervereinbarung eben nicht erlaubt ist.

    Da es Dir scheinbar gar nicht um die Sache geht, wirst Du aber auch das nicht wahrnehmen wollen.

    m.f.G.
    und ich sage nochmal die schweiz ist nicht slowenien und warum? richtig die schweiz ist nicht die eu. ich kann mich dumpf dran erinnern das diese sachen innerhalb der eu geregelt sind. oder zeig mir eine sondergenehmigung innerhalb der eu. das nutzen ist eine sache, aber das durchfahren ist großzügig geregelt. sonst wären die diversen auslandrückholfahrzeuge wohl alle ohne rtk ausgeliefert worden.

    also nochmal überlegen und dann erneut posten
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  12. #27
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    Hallo,

    @Picolino
    also von der reinen "Nichtdemontage" eines im Heimatlandes genehmigten Blaulichtes auf einen Vorsatz der Verwendung schließen zu wollen halte ich schon für sehr gewagt...
    (Bei Magnetblaulichtern mag das etwas anders sein...)

    @All
    Ersteinmal muss man Grundsätzlich zwischen dem bloßen Mitführen UND dem Betreiben der SoSi unterscheiden. Das bBtreiben der SOSI setzt IMMER ZWINGEND vorraus das es einen Vertrag zwischen dem eigenen Staat und dem Staat in dem die SOSI betrieben werden soll gibt, der genau die Anwendung der SOSI regelt. Alternativ eine explizite Genehmigung im Einzelfall.
    (Beispiele währen der Vertrag über gegenseitige Hilfeleistung der BOS zwischen der BRD und den NL welcher den Organisationen des Entsenderlandes UNTER BESTIMMTEN Vorraussetzungen dieselben Rechte einräumt wie den heimischen Orgaisationen. Dies etzt aber immer eine Anforderung durch die behörden des Gastlandes vorraus! Oder im Falle der Polizei gibt es einen Vertrag der den Polizisten des jeweils anderen Staates gestattet bei Nacheile (Verfolgung) die Grenze unter Mitführung der Dienstwaffe und Einsatz von Sondersignal zu überqueren. Allerdings darf die Dienstwaffe im NAchbarland NUR NOCH zur unmittelbaren Selbstverteidigung genutzt werden)

    Da wohl keine Vorraussetzungen vorliegen die auf Grundlage irgendeines Vertrages den Einsatz von SOSI rechtfertigen könnten, noch dasselbe in einem Drittland gilt so das eine Ausnahmeregelung für die Durchfahrt in Betracht kommt, noch der Einsatz überhaupt geplant ist, geht es hier nur um das bloße Mitführen!

    Und hier muss man tiefer in die Materie einsteigen:
    Grundsätzlich ist es so, das JEDER STAAT für SICH entscheidet welchen KFZ mit welcher Ausrüstung unter welchen Bedingungen er die Teilnahme am Strassenverkehr erlaubt.

    Grundsätzlich gilt dieses Zulassung erst einmal NUR für das Hoheitsgebiet dieses einen Staates!
    Da es aber nun reichlich unpraktisch ist an der Grenze zu halten, zur Zulassungsstelle der Staates in den man einfahren will zu laufen, dort das Fahrzeug zuzulassen um dann erst in das fremde Staatsgebiet einfahren zu dürfen, gibt es einige Internationale Übereinkommen die für Kuzzeitaufenthalte die Zulassung (Und die Fahrerlaubnis!) des fremden Staates anerkennen.

    In diesen Übereinkommen ist geregelt welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was keinesfalls sein darf, damit das KFZ im fremden Land fahren darf.
    Es können Einschränkungen oder Auflagen gemacht werden (z.b. Früher das Austauschen der weißen Frontbirnen gegen gelbe bei Einfahrt in einige Europäische Länder!)

    Die Frage im Zusammenhang mit dem Blaulicht ist nun, erkennt ein Staat nun die Zulassung eines anderen Staates vollumfänglich an, auch wenn diese angebrachtes Blaulicht mit einschließt? Tut er das, ergibt sich damit die Betriebserlaubniss für dieses FAHRZEUG (NICHT die SOSI) im Gastland

    Um zu Wissen wie es nun mit dem Blaulicht generell aussieht muss man sich nun diese Abkommen alle einzeln ansehen. Das Bekanteste ist das
    "Übereinkommen über den Strassenverkehr" Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
    (Wobei dieses Übereinkommen viel mehr regelt! Eigendlich soll es die Grundlagen der Strassenverkehrsvorschriften ALLER Beteiligten Länder verbindlich vereinheitlichen, was aber wohl die Grundvorraussetzung für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist! Die TEchnischen Details sind im Anhang zu finden)
    Im eigendlichen Vertragswerk gibt es die Regelung das:
    14. Besondere Warnleuchten,

    a)
    die ein blaues Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen;
    Dies Regelt aber nur die Verwendung! Aber da fremde Fahrzeuge in einem anderen Staat nicht bevorrechtigt sein können - Mit Ausnahme spezieller Vertraglicher Regelungen- folgt hieraus das Verbot für den Einsatz von Blaulicht im Internationalen Verkehr.

    Das Mitführen allerdings ist im Anhang 5 geregelt:
    hier findet sich unter Kapitel IV:
    61. Die Vertragsparteien können ausserdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge und die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
    ...
    d)
    indem sie für folgende Vorrichtungen die Ausstrahlung von weissem Licht nach hinten und von rotem Licht nach vorn zulassen:
    – Rundumlicht oder Blinklicht von bevorrechtigten Fahrzeugen,
    ...
    e)
    indem sie nach vom und nach hinten wirkendes blaues Rundum— oder Blinklicht zulassen;
    Während Punkt D für uns nicht interessant ist und ich das nur hier aufgenommen habe um zu Zeigen das dies auch geregelt ist, ist Punkt D durchaus von Interesse.
    Dieser Gestattet den Vertragsstaaten speziellen Fahrzeugen die Erlaubniss für Blaulicht zu erteilen und stellt sicher das diese Zulassung trotzdem international gilt.

    Demnach ist das bloße Miführen einer genehmigten fest installierten SOSI Anlage zumindest für die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens gestattet!

    Da hier die Schweiz genannt wurde: Diese hat das Abkommen ratifiziert, allerdings erst in der zweiten hälfte der 90´er Jahre!

    Für die EU sieht es mittlerweile noch einmal anders aus!
    Es ist im Gebiet der EU mittlerweile so, das jedes Fahrzeug das in einem Land zugelassen wurde in allen EU Staaten uneingeschränkte Betriebserlaubnis besitzt! Und zwar so wie es ist. Mit allen Anbauten! (Wieder zur Klarstellung: NUR das Fahrzeug, nicht die SOSI!)

    Für Staaten die allerdings weder das Wiener Übereinkommen ratifiziert haben, noch in der EU sind, sieht es anders aus. Es gibt noch das Pariser Übereinkommen von 1926 welches dann gilt. (hier ist BLaulicht nicht geregelt, also nicht ohne weiteres erlaubt)
    Wenn ein Staat weder das Pariser Übereinkommen noch das Wiener Übereinkommen ratifiziert hat und auch nicht in der EU ist, müsste man schauen ob es einen entsprechenden Vertrag zwischen diesem Staat und der BRD (oder der EU) gibt und was darin geregelt ist.
    Gibt es einen solchen Vertrag auch nicht, so ist der Staat nicht einmal gezwungen ein normales Fahrzeug in das Land zu lassen und könnte auch dieses Theoretisch jederzeit stillegen und ein Strafverfahren einleiten...

    Die Regelung in der THW Dienstvereinbarung ist mir übrigends bekannt und diese eignet sich nicht als Rechtsgrundlage. Der Sinn dieser Regelung ist ersteinmal der:
    Da es nun einmal verschiedenste Rechtslagen gibt, je nachdem warum ein Fahrt in welches Land erfolgt, ausserdem Auslandsfahrten eher die Ausnahme sind, geht man immer vom schlechtesten Fall aus. Weitergehende Rechte werden erst nach Prüfung von oben im Einzelfall oder für eng umrissene Anlässe freigegeben.

    Das ist übrigends bei weitem nicht der einzige Fall wo das THW bei Fällen wo die Gefahr eines Irrtums seitens der Helfer besteht zwecks Vermeidung dessselben auf Rechte verzichtet! Davon abgesehen ist mir aber kein Fall bekannt wo für einen Kurzzeitaufenthalt von THW Fahrzeugen im Ausland die SoSi Anlagen abmontiert werdn mussten!

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  13. #28
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    Also langsam wirds mir hier echt zuviel....Da muss ich ja Urlaub nehmen zum Lesen....

    Danke an akkonsaarland für den Tipp, für den habe ich mich langsam echt auch entschieden...Ich werde einfach bei eBay eine kaufen, dann hab ich keinen Stress...
    Aber bitte fangt jetzt keine Diskussion über die Illegalität meines Vorhabens an...:-)
    Vielen Dank miteinander...
    Gruß

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