Hallo,

Als Vertreter des BDSG...
Kann ich maximal darauf verweisen das der Anlagenbetreiber dafür zu Sorgen hat, das die Information die Er aussendet auch nur für den berechtigten Teilnehmer zugänglich/empfänglich ist.
Es gibt hierzu keine unterschiedlichen Interpretationen auf Bundeslandsebene!

Dies ist in erster Linie für mich die Leitstelle. Die Stelle die zentral den Erstalarm auslöst.
Hier habe ich sicherzustellen das die Informationen auch wirklich nur beim Empfänger ankommen, für den sie bestimmt sind.
Nimmt man es ganz genau, verstößt im Prinzip jedes Analoge Funknetz dem Datenschutz, da hier die Betreiber nicht die Sorge tragen den Sprechfunk entsprechend zu verschlüsseln.

Sprechfunk ist das eine... Alarmierung, Benachrichtigung das andere.

Im Klartext und meines Erachtens die Lösung die "vertretbar" ist:

Alarmfax, Alarmemail von der alarmierenden Stelle (Leitstelle) und dann ggf. Weiterverabreitung mit externen Programmen wie FirEmergency etc.
Man sollte dabei nicht vergessen, das ab diesem Zeitpunkt der Datenschutzaspekt und die Geheimhaltungspflicht bei der jeweiligen alarmierten Stelle liegt.
Insofern kann ich jede Wehrführung, jeden Wachleiter verstehen der hier sagt: STOP!

Wenn in Hessen und in Bayern zukünftige die Alarmierung per TETRA funktionieren sollte, ist das Thema bei den meisten sowiso vom Tisch. Da kann Scanner, FuG oder FME in Kombinationen mit Gerätehaus-PC eingestampft werden.

Gruß

ZL