Der Sanitätsdiensterlass NRW beantwortet auf jeden Fall die Frage, wer alles einen Sanitätsdienst durchführen darf.
Zitat:
"Die Entscheidung der Behörde verpflichtet den Veranstalter; er hat für die Erfüllung der
Auflagen zu sorgen. Es steht ihm frei, durch einen privatrechtlichen Vertrag die
Durchführung von Aufgaben auf freiwillige Hilfsorganisationen oder andere zu übertragen,
wenn sie in der Lage sind, die Auflagen zu erfüllen. Gleiches gilt für genehmigungsfreie
Veranstaltungen. Auch hier kann der Veranstalter die zur Sicherheit und zum Schutze der
Teilnehmer gebotenen Maßnahmen auf die anerkannten Hilfsorganisationen oder andere zu
übertragen. "
Und: Ein Sanitätsdienst (in NRW) hat offenbar doch nichts mit dem RettD-Gesetz NRW zu tun. Dies wird im Sanitätsdiensterlass deutlich gemacht.