Zitat Zitat von Angeloffire Beitrag anzeigen
Strafgesetzbuch § 34
Rechtfertigender Notstand
So weit braucht man gar nicht gehen, die FeV erhält einen Absatz, der §35 I und VIII StVO quasi gleich kommt, also den altbekannten "Sonderrechten".

Aber, und das ist ein ganz großes aber:
Die "dringende Gebotenheit" und insbesondere die "gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" muss man beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erst einmal hinbekommen. Das dürfte die absolute Ausnahme sein.