Strafgesetzbuch § 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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Allerdings würde ich selbst davon absehen. Man weis nie ob wirklich was ist bzw. was ist wenn von der Leitstelle auf der Anfahrt die Meldung kommt das doch kein Einsatz erforderlich ist? Dann müsste das Fahrzeug sofort abgestellt werden und von einem Fahrer mit Fahrerlaubnis zurück zum Stützpunkt gebracht werden. Ebenso auf der Rückfahrt. Findest du keinen Fahrer hast du ein Problem.

Von den Zivil- und Strafrechtlichen Folgen bei einem Unfall mal angesehen.

Wenn sie nachweisen das es kein Angemessenes Mittel (diese Fahrzeug nicht erforderlich bei der Lage und die finden so irgendetwas) ist kommt folgendes zum tragen...

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Straftat nach § 21 StVG

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Und vor dem Richter möchte ich nicht sitzen.

AngelOfFire