Kurz OT:
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, inwieweit diese Art der Alarmierung überhaupt zulässig ist. Dazu konnte ich nach kurzer Suche allerdings weder im LBKG, noch in der FwVO (jeweils RLP) etwas finden. Vielleicht habe ich in den falschen Gesetzen gesucht???

Als Zusatzalarmierung verbreitet sich mittlerweile überall die SMS und Telefon-Alarmierung.
Ich sehe da das Problem, dass sich zu sehr auf diese Technik verlassen wird und manch einer seinen Melder daheim lässt mit der Begründung: "Im Einsatzfall bekomme ich doch eine SMS, wofür zwei Geräte mitnehmen, die das Gleiche tun?"

Bliebe die Zusatzalarmierung wirklich eine, um die Alarmierungssicherheit zu erhöhen, wären diese Techniken meiner Meinung nach vertretbar. Aber nicht als primäres Mittel.

Dschilly