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Thema: Warum wird das THW so selten alarmiert?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Kein Mythos.
    Die Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich bei schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen - also auch im Ehrenamt - tätig.
    Schlicht und ergreifend, um festzustellen, ob Dritte maßgeblich für die Personenschäden verantwortlich sind. Da geht es um fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder auch fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
    Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird es auch zu einer Anklage kommen.
    Du solltest dich mal mit der Definition Fahrlässigkeit vertraut machen.
    Wenn bei der priv. Motorsäge plötzlich die Kette reißt, weil er in Metall gesägt hat, passiert gar nichts, denn dies wäre zB mit der Feuerwehrsäge genauso passiert.
    Ebenfalls muß bei Fahrlässigkeit die Sorgfaltspflicht verletzt sein, passiert das eigentlich unmögliche ist es auch keine Fahrlässigkeit.
    Als nächstes, wen willst du wegen Fahrlässigkeit dran bringen?
    Den Kettensägenführer weil er sich selbst ins Bein gesägt hat oder weil er nem anderen ins Bein gesägt hat???


    Andere Baustelle!
    Verstöße gegen die UVV werden nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von den Unfallkassen selbst geahndet. (Die Ermächtigung hierzu findet sich in § 209 SGB VII).

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Urteile?
    Du glaubst doch wohl nicht ernsthaft, das irgendein Verantwortlicher ein derartiges Bußgeld an die große Glocke hängt?
    Wenn es tatsächlich dazu kommt - und die Hürden liegen recht hoch - endet - bzw. endete das Verfahren in den mir bekannten Fällen - mit der Akzeptanz des Bußgeldbescheides.
    Solang ich keine sehe, glaub ich auch nicht dran.
    Hier zu sagen, es gibt sie, aber keiner erzählt davon ist in meinen Augen sehr unglaubwürdig.
    Wäre ja das gleiche wenn ich sage, die Regierung kennt UFO Entführungsfälle, nur keiner erzählt was.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Übrigens, die Unfallversicherungsträger dürfen sogar - nach § 56 OWiG - direkt vor Ort Bußgelder einkassieren (zwischen 5 und 35 EUR).
    Bestes Beispiel ist die BG Bau, deren "Technischer Aufsichtsdienst" immer mit einem entsprechenden Quittungsblöckchen unterwegs ist.
    Mag sein, für den Einsatzfall bei der FF aber völlig uninteressant, oder kennt hier jemand ein Fall wo der Versicherungsträger mal an einer Einsatzstelle war?
    Achso, gibts bestimmt, hängt nur niemand an die große Glocke.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    @ Alex22
    Bei Arbeitsunfällen ist die Polizei schneller vor Ort, wie du überhaupt schauen kannst. Und die entsprechenden Werkzeuge und Betriebsbücher werden dann auch immer sichergestellt. Könnte ja sein, daß an der besagten Kettensäge manipuliert wurde. In wie weit es dann strafrechtliche Folgen gibt, ist vom Einzelfall abhängig.


    Auch gibts Rechtssprechungen gegen SoSi-Fahrer nach einem Urteil. Einige davon sind mir sogar bekannt.

  3. #3
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    Zitat Zitat von 12fly Beitrag anzeigen
    Auch gibts Rechtssprechungen gegen SoSi-Fahrer nach einem Urteil. Einige davon sind mir sogar bekannt.
    Gehts noch mehr Off Topic?
    Hier gings darum, was passiert wenn man ne priv. Motorsäge im Einsatz betreibt.
    Gibt auch genügend Urteile wo Tierquäler verurteilt wurden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Du solltest dich mal mit der Definition Fahrlässigkeit vertraut machen. Wenn bei der priv. Motorsäge plötzlich die Kette reißt, weil er in Metall gesägt hat, passiert gar nichts, denn dies wäre zB mit der Feuerwehrsäge genauso passiert.
    Ebenfalls muß bei Fahrlässigkeit die Sorgfaltspflicht verletzt sein, passiert das eigentlich unmögliche ist es auch keine Fahrlässigkeit. Als nächstes, wen willst du wegen Fahrlässigkeit dran bringen? Den Kettensägenführer weil er sich selbst ins Bein gesägt hat oder weil er nem anderen ins Bein gesägt hat???
    Im Strafrecht - das keine eigene Definition kennt - lehnt sich die Rechtsmeinung an die Definition im § 276 Abs. 2 BGB an.


    Aber jetzt zu unserem Motorsägenfall, den ich genau so kenne und leider mit erleben musste (Oktober '96, während des Verfahrens wurde ich als Zeuge gehört).

    Der Kollege sägte sich bei dem Einsatz ins Bein. Dumm gelaufen, die Motorsäge schlug beim Abtrennen von Seitenästen zurück. Hätte der Kollege die vorgeschriebene PSA (Schnittschutzhose) getragen, wäre er mit einer deftigen Prellung und einigen Hautläsionen davongekommen. So war das Bein halb durch - langwierige Behandlung, Erwerbsunfähigkeit im alten Beruf.

    Auch, wenn das Nichttragen der PSA durch den Kollegen an sich eine Ordnungswidrigkeit darstellte, hat er die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, incl der notwendigen beruflichen Umschulung.

    Die wichtigste nach dem Unfall zu klärende Frage seitens der ermittelnden Behörden war, ob der Einsatz in der vorgesehenen Form zwingend erforderlich war, um ein höheres Rechtsgut zu schützen.

    Dieses wurde verneint. (Sturmholzbeseitigung, nicht zeitkritisch, keine Menschenleben in Gefahr)
    Die ermittelnden Behörden stellten nun (unter anderem) folgende Fragen:

    Frage 1: Trug der Kollege die für diese Tätigkeiten vorgeschriebene PSA?
    Frage 2: Stand die dem Kollegen passende PSA zur Verfügung?
    Frage 3: War der Kollege im Umgang mit Motorsäge und PSA unterwiesen?
    Frage 4: Sind diese Unterweisungen dokumentiert?
    Frage 5: Wurde der sachgerechte Umgang mit Motorsäge und PSA kontrolliert und die Kontrolle dokumentiert?

    Die Antworten verkürzt in dem Fall: Nein, Nein, Ja, Teilweise, Nein

    Damit stand fest, der für den Einsatz Verantwortliche hat fahrlässig seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigt.
    Der Kollege hätte aufgrund der fehlenden PSA (nicht in seiner Größe auf dem Fahrzeug) nicht mit der Motorsäge arbeiten dürfen. Es wäre Aufgabe des Verantwortlichen gewesen, dies zu verhindern.
    Er hat es nicht getan und damit eine mögliche Verletzung ("Wird schon nichts passieren!") in Kauf genommen. Der Verantwortliche musste wissen, das aufgrund der Gefährlichkeit des Einsatzes das Auftreten von Verletzungen nicht ausgeschlossen werden konnte.

    Es erging ein Strafbefehl, den der Verantwortliche auf Anraten seines Anwaltes akzeptierte.

    ------------------------------------------------------------------------

    Zur privaten Motorsäge im Feuerwehreinsatz:

    Die Forderungen der GUV-V C53 setze ich als bekannt voraus. (Wenn nicht, bitte hier nachlesen).

    Die GUV-V C 53 verweist zum Thema Prüfungen auf die GUV-G 9102. Diese gibt bei Motorsägen eine "Prüfung nach Benutzung" und eine "jährliche Prüfung nach Herstellervorgaben" vor. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.

    Damit ist klar, das im Feuerwehrdienst nur geprüfte Motorsägen im Einsatz verwendet werden sollten.
    Der Einsatz einer "Fremdsäge" durch Feuerwehrangehörige käme danach nur dann in Betracht, wenn dies zur Rettung von Menschenleben und deren Einsatz nur so und nicht anders zwingend erforderlich wäre.

    Wenn der im Einsatz Verantwortliche in anderen Fällen den Einsatz einer "Fremdsäge" zulässt, trägt er auch die volle Verantwortung dafür. Passiert nichts - kräht kein Hahn danach. Passiert was, hat er die Ar***karte gezogen.
    Alternativ könnte er vor dem Einsatz die "Fremdsäge" durch eine "befähigte Person" einer Prüfung unterziehen und dies im ETB dokumentieren - dann wäre er auch wieder auf der sicheren Seite.

    Eigentlich alles ganz einfach ...
    Geändert von Tus-bw (02.02.2012 um 08:51 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  5. #5
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Im Strafrecht - das keine eigene Definition kennt - lehnt sich die Rechtsmeinung an die Definition im § 276 Abs. 2 BGB an.
    Komisch, das sehen promovierte Juristen anders.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Aber jetzt zu unserem Motorsägenfall, den ich genau so kenne und leider mit erleben musste (Oktober '96, während des Verfahrens wurde ich als Zeuge gehört).
    Wie ich schon schrieb, geht es bei Fahrlässigkeit darum, wäre der Unfall auch passiert wenn man sich richtig verhält.
    Zusätzlich steht geschrieben das die Hose zu tragen ist.
    Das ich keine priv. Motorsäge benutzen darf.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Es erging ein Strafbefehl, den der Verantwortliche auf Anraten seines Anwaltes akzeptierte.
    Wegen was wurde denn ein Strafbefehl erlassen?
    Selbstverstümmelung?
    Wegen fahrlässiger Körperverletzung ganz bestimmt.


    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Zur privaten Motorsäge im Feuerwehreinsatz:

    Die Forderungen der GUV-V C53 setze ich als bekannt voraus. (Wenn nicht, bitte hier nachlesen).

    Die GUV-V C 53 verweist zum Thema Prüfungen auf die GUV-G 9102. Diese gibt bei Motorsägen eine "Prüfung nach Benutzung" und eine "jährliche Prüfung nach Herstellervorgaben" vor. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.
    Ja, dann lese mal was in der Bedienungsanleitung was für Prüfungen vorgeschrieben sind.
    Benzinkontrolle, Ölkontrolle, Gashebel testen, Kettenspannung und Kettenbremse prüfen. Das wars, vola und schon haben wir eine geprüfte Kettensäge.
    Auf deutsch, das sind alles Dinge, die jeder normale Mensch eh macht.
    Von speziellen Sicherheitsprüfungen kann ich in der Beschreibung nichts finden.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Damit ist klar, das im Feuerwehrdienst nur geprüfte Motorsägen im Einsatz verwendet werden sollten.
    Der Einsatz einer "Fremdsäge" durch Feuerwehrangehörige käme danach nur dann in Betracht, wenn dies zur Rettung von Menschenleben und deren Einsatz nur so und nicht anders zwingend erforderlich wäre.
    Warum?
    nochmal es heißt nur das die Kettensäge geprüft sein muß, daraus einen Schluß zu ziehen das ein Feuerwehrangehöriger seine priv. Säge nicht benutzen darf entzieht sich mir nach wievor.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Wenn der im Einsatz Verantwortliche in anderen Fällen den Einsatz einer "Fremdsäge" zulässt, trägt er auch die volle Verantwortung dafür. Passiert nichts - kräht kein Hahn danach. Passiert was, hat er die Ar***karte gezogen.
    Da in deinem Fall, der Unfall mit der Feuerwehrsäge genauso passiert wäre, wäre dies auch kein fahrlässiges Handeln. ;-)

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Alternativ könnte er vor dem Einsatz die "Fremdsäge" durch eine "befähigte Person" einer Prüfung unterziehen und dies im ETB dokumentieren - dann wäre er auch wieder auf der sicheren Seite.
    Man braucht keine spezielle befähigte Person, es reicht die Überprüfung durch den Benutzer.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Eigentlich alles ganz einfach ...
    Stimmt, deswegen entschliest sich mir warum du lauter falsche Schlüsse ziehst.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Komisch, das sehen promovierte Juristen anders.
    So sind sie halt, die Juristen ... :) Es gibt nichts, was der eine nicht anders interpretieren kann als ein anderer ... oder anders gesagt: Es hat der Jurist Recht, dessen Meinung am häufigsten publiziert und/oder zitiert wird.

    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Wie ich schon schrieb, geht es bei Fahrlässigkeit darum, wäre der Unfall auch passiert wenn man sich richtig verhält.
    Nicht ganz.

    Für eine strafrechtliche Verfolgung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Der Unfall führte zu einer Verletzung oder zum Tod,
    2. der Unfall wurde durch eine rechtswidrige Handlung eines anderen verursacht und
    3. die rechtswidrige Handlung erfolgte schuldhaft.

    Eine rechtswidrige Handlung kann das aktive Tun einer Person sein. Aber auch das "Nicht-Tun", das Unterlassen einer gebotenen Handlung kann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtsverpflichtung zur Unfallverhütung, also zum Tätigwerden, besteht.
    Bei der Feuerwehr (oder auch bei HiOrgs) ergibt sich für Führungskräfte diese Garantenstellung aufgrund der übernommenen bzw. übertragenen Aufgabe.
    Mit der Verantwortung und den damit verbundenen Befugnissen ist untrennbar die Haftung für das eigene Tun und die eigenen Entscheidungen verbunden.

    Die Voraussetzung für schuldhaftes Handeln ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    Fahrlässig handelt jemand, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande gewesen wäre.
    Führungskräfte bei Feuerwehr und HiOrgs sind aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, Gefährdungen für die ihnen unterstellten Mitarbeit zu erkennen und sie sind in der Lage, entsprechend zu handeln.

    In dem genannten Fall hat sich die verantwortliche Führungkraft einer fahrlässigen Körperverletzung durch das Unterlassen der einschlägigen Maßnahmen zur Unfallverhütung schuldig gemacht.

    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Ja, dann lese mal was in der Bedienungsanleitung was für Prüfungen vorgeschrieben sind.
    Benzinkontrolle, Ölkontrolle, Gashebel testen, Kettenspannung und Kettenbremse prüfen. Das wars, vola und schon haben wir eine geprüfte Kettensäge.
    Auf deutsch, das sind alles Dinge, die jeder normale Mensch eh macht.
    Von speziellen Sicherheitsprüfungen kann ich in der Beschreibung nichts finden.
    Habe ich auch nie behauptet ... :)

    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    nochmal es heißt nur das die Kettensäge geprüft sein muß, daraus einen Schluß zu ziehen das ein Feuerwehrangehöriger seine priv. Säge nicht benutzen darf entzieht sich mir nach wievor.
    Ich habe nicht geschrieben, das er sie nicht benutzen darf.
    Es müssen nur bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, das sein Vorgesetzter die Benutzung gestatten kann und darf. Das ist alles.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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  7. #7
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    Moin zusammen,
    Gleich vorweg ich kennen mich bei weitem nicht so in den Prüfungen und Zulassungen aus aber heißt es nicht das jedes Gerät das in der Feuerwehr eingesetzt werden soll/darf eine Feuerwehrzulassung haben muss! (wenn dies nicht durch den Hersteller sichergestellt ist, gibt es immer noch die Option Gefährdungsbeurteilung habe ich mal gehört)allerdings würde sich damit schon mal klären das man nicht jede 3,50€ Baumarktkettensäge nehmen darf oder täusche ich mich da jetzt???

  8. #8
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    Moin,

    "Feuerwehrzulassungen" bei Geräten gibt es in dem Sinne nicht.

    Grundsätzlich gilt:
    Alle Geräte, die "in Verkehr" gebracht werden, müssen den gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz entsprechen (und ggf. geltenden Normen).
    In Deutschland gilt das Produktsicherheitsgesetz (früher Geräte- und Produktesicherheitsgesetz) mit den zugehörigen Verordnungen sowie die jeweiligen europäischen Richtlinien.
    Der Hersteller eines Gerätes muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, ehe er sein Gerät mit der zugehörigen CE-Kennzeichnung verkaufen darf.

    Dies gilt in Deutschland aber nicht für Geräte, die speziell und ausschließlich für Katastrophenschutz, Zivilschutz, Verteidigung oder Polizei hergestellt werden.

    Wenn jetzt eine Feuerwehr oder eine HiOrg ein Gerät kauft, ist der Beschaffer verpflichtet, darauf zu achten, das dieses Gerät für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Insbesondere ist darauf zu achten, das dieses Gerät für die zu erwartenden Betriebsbedingungen geeignet ist.
    Der Beschaffer muss bereits vor dem Kauf Sicherheitskriterien festlegen und bereits bei der Planung die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen in seine Überlegungen einbeziehen.
    (auch z.B. mal in die Herstellerinformation/Bedienungsanleitung reinschauen, da sind oft sehr interessante Gebrauchseinschränkungen drin)

    Willst du jetzt z.B. eine Discounter-Motorsäge in der FF einsetzen, musst du vor dem Kauf schauen, ob die von Seiten des Arbeitsschutzes geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. (z.B. Wirksamkeit der Kettenbremse, Nachlaufzeit, usw.).
    Du musst auch z.B. schauen, ob das Gerät für die Betriebsbedingungen (stundenlanger Last-Betrieb, Einsatz bei Regen, Schnee, Frost, Hitze) geeignet ist.

    Wenn die Einhaltung aller notwendigen Bedingungen ohne jeden Zweifel bejaht werden kann, ist der Einsatz sicherlich kein Problem.
    Geändert von Tus-bw (03.02.2012 um 08:38 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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