Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen
...
§ 14 BrschG

Mitglieder der Feuerwehren, die Einsatzdienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
Naja "sollen" ist nicht dürfen.... und Hauptberufliche Mitarbeiter sind nicht "Mitglieder" sondern "Arbeitnehmer".
Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen
Ähnliche Regelungen wird es wohl auch in NRW geben. Folglich schränkt für LSA § 14 den § 9 soweit ein, dass ein Angehöriger eines DRK eben nicht aktives Mitglied der FF sein kann, da er a) als RA nicht von der Arbeit weg kann und
Das dürfte Unstrittig sein. Der RD(SB) hate einen Sicherstellungsauftrag, daher braucht sie der AG nicht freistellen. Ausserdem verstehe ich die Frage nicht als "während der Arbeitszeit" sondern als "er verbeitet in der Freizeit". Und das ist nicht statthaft.
Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen
b) als AN des DRK bei Abruf die Arbeit ohen schuldhaftes Zögern aufzunehmen hat
Was ist den bitte "bei Abruf"? Der Alarm des Rettungsmittel während der Arbeitszeit? -->s.o.
Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen
und eben dann auch auf Weisung in einer SEG o. ä. mitzuarbeiten hat
NIEMAND kann gezwungen werden in der SEG mitzuarbeiten! RD(SB) ist das Hauptamt, SEG EHRENAMTLICH! Beide dürfen niemals vermischt werden. (Ich werfen mal die Stichworte "unlauterer Wettbewerb" und "Betrug bei Vergabeausschreibungen des RD" in den Raum)
Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen
und c) nach Nachteinsätzen eben auch nicht einfach nicht zum Dienst erscheinen kann.
Auch hier gibt es klare Regelungen: Sobald der Einsatz beginnt gibt es eine Mitteilung an die Leitstelle. Die gibt, als Vertreter der vorgesetzten Behörde (RD ist privater, beliehener Unternehmer der Feuerwehr!), dem AG Bescheid und der muss eine Ersatzperson einsetzen.
Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen

Gegen eine nicht aktive Mitgliedschaft als Ausbilder o. ä. kann jedoch kein AG etwas unternehmen.

Für die anderen genanten Personen wie Kindergärtnerinnen oder Pflegepersonal gilt: StGB ist Bundesrecht und bricht BrSchG als Landesrecht. Das Verlassen schutzbefohlener Patienten oder Kinder ist strafrechtlich merh als bedenklich, da ein AG keinesfalls verpflichtet ist eine Ersatzkraft sofort zu stellen.
§323c StGB ist da der Passus.
Zitat Zitat von §323c StGB
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
"andere Wichtige Pflichten" sind laut mehrere Gerichtsurteile z.B. Aufsicht über Kinder und Hilflose. Hierunter fällt auch der Sicherstellungsauftrag des RD(SB) nach Antritt der Arbeitszeit.
Zitat Zitat von FLORI_HZ Beitrag anzeigen

Bei allen anderen AN gilt vor dem Hintergrund unseres Gesellschaftssystems das Einschalten des gesunden Menschenverstandes, aber ... dann sollte der FME oder DME abeschaltet werden. Wer alarmiert wird und nicht geht macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Wessen Pieper nicht piept, der arbeitet halt bis zum Feierabend ;-)
... da stimme ich mal völlig zu. Wenn der AG die Freistellung nicht erlaubt, bleibt der Melder während der Arbeitszeit aus!

Zitat Zitat von Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
(Brandschutzgesetz - BrSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juni 2001
§ 9
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) ...
(2) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die Einsatzdienst verrichten sollen, sind von der Gemeinde zu verpflichten. Vor der Verpflichtung ist der Arbeitgeber mit Zustimmung des Mitgliedes über die beabsichtigte Verpflichtung und die damit verbundenen Folgen durch die Gemeinde zu unterrichten. Über die Verpflichtung ist eine Urkunde auszuhändigen. Von der Verpflichtung kann die Gemeinde das Mitglied aus wichtigem Grund oder auf Antrag entbinden.

(3) Die Mitglieder im Einsatzdienst haben an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen. Der Wehrleiter oder dessen Vertreter kann das Mitglied aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Dienstleistung befreien.

(4) Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatzdienst und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.
(5) ...

(6) ...
... ich habe mal in Absatz 2, 3 und 4 die Begründungen dafür fett rot markiert