Zumindest in LSA gilt:
§ 9 Abs. 4 BrschG
Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatzdienst und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.
Aber:
§ 14 BrschG
Mitglieder der Feuerwehren, die Einsatzdienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
Ähnliche Regelungen wird es wohl auch in NRW geben. Folglich schränkt für LSA § 14 den § 9 soweit ein, dass ein Angehöriger eines DRK eben nicht aktives Mitglied der FF sein kann, da er a) als RA nicht von der Arbeit weg kann und b) als AN des DRK bei Abruf die Arbeit ohen schuldhaftes Zögern aufzunehmen hat und eben dann auch auf Weisung in einer SEG o. ä. mitzuarbeiten hat und c) nach Nachteinsätzen eben auch nicht einfach nicht zum Dienst erscheinen kann.
Gegen eine nicht aktive Mitgliedschaft als Ausbilder o. ä. kann jedoch kein AG etwas unternehmen.
Für die anderen genanten Personen wie Kindergärtnerinnen oder Pflegepersonal gilt: StGB ist Bundesrecht und bricht BrSchG als Landesrecht. Das Verlassen schutzbefohlener Patienten oder Kinder ist strafrechtlich merh als bedenklich, da ein AG keinesfalls verpflichtet ist eine Ersatzkraft sofort zu stellen.
Bei allen anderen AN gilt vor dem Hintergrund unseres Gesellschaftssystems das Einschalten des gesunden Menschenverstandes, aber ... dann sollte der FME oder DME abeschaltet werden. Wer alarmiert wird und nicht geht macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Wessen Pieper nicht piept, der arbeitet halt bis zum Feierabend ;-)