Das ist zumindest formal in NRW so, laut FSHG sind mittlere (ab 25.000 Einwohner) und große (60.0000) kreisangehörige Städte zur Unterhaltung einer hauptamtlichen Wache verpflichtet. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Auf Antrag der Städte selbst liegt die Grenze bereits bei 20.000 bzw. 50.000 Einwohnern.