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Thema: Medikamentenausgabe im Sanitätsdienst

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von mixcrak Beitrag anzeigen


    also es gibt die Möglichkeit, Apothekenpflichtige Medikamente durch nicht ärztliches Fachpersonal auszugeben.

    ....

    Die Verträge mit der Apotheke und die SOP und Anweisungen sollten von einem Fachanwalt erstellt werden.
    Rechtsgrundlage? Quellen?

    Interessant finde ich

    a) das die Bundeswehr es schafft Medikamente durch nichtärztliches Personal ausgeben zu lassen ohne den ganzen Firlefanz

    b) die Vorstellung das die Apotheke auf irgendeiner Veranstaltung Kontrollen macht.
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  2. #2
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    Zitat Zitat von hannibal Beitrag anzeigen
    a) das die Bundeswehr es schafft Medikamente durch nichtärztliches Personal ausgeben zu lassen ohne den ganzen Firlefanz
    Hmm. Vielleicht durch eine Generaldelegation. Bin in letzter Zeit oft zu längeren Besuchen in div. Krankhäusern gewesen. Folgendes alltägliches Beispiel beim Abenddurchgang des Pflegepersonals:
    PF: Brauchen Sie noch was?
    Pat. Konnte letzte Nacht nicht schlafen. Haben Sie was damit ich einschlafen kann.
    1. KH: Pfleger gibt einfach ein Medikament raus, welches er auf seinem Wagen hat und gibt noch Hinweise zur Einnahme.
    2. KH: Pfleger geht kurz das Medikament holen (wahrscheinlich mit Tel. Rücksprache)
    3. KH: Arzt wird ans Krankenbett bestellt um das abzuklären.

    Und alle 3 Szenarien sind im jeweiligen Krankenhaus denke ich Standardverfahren. Zumindest handelte jeder Pfleger/-in in der Einrichtung so.

    Gruß
    Simon

  3. #3
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    In Krankenhäusern gibt es eine Bedarfsmedikation. Der Arzt kann anordnen, dass in Bestimmten Fällen bestimmte Medikamente in einem gewissen Rahmen verabreicht werden dürfen, zum Beispiel: Bei Schmerzen: 30° Novalgin, max 4x tgl.. Natürlich gilt dies für einen speziellen Patient.
    Dazu gibt es eine allgemeine Liste, in der sich zum Beispiel Schlafmittel auf Pflanzenbasis, Abführmittel, Salben etc. befinden. Diese muss zwar (eigentlich)durch den Arzt festgelegt werden, ist aber nicht Patientenbezogen. Durch die Bank düfte es sich dabei um rezeptfreie Medikamente halten.

    Auf keinen Fall ist es erlaubt, dass Pflegepersonal eigenständig Medikamente anordnet und verteilt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    In Krankenhäusern gibt es eine Bedarfsmedikation. Der Arzt kann anordnen, dass in Bestimmten Fällen bestimmte Medikamente in einem gewissen Rahmen verabreicht werden dürfen, zum Beispiel: Bei Schmerzen: 30° Novalgin, max 4x tgl.. Natürlich gilt dies für einen speziellen Patient.
    Dazu gibt es eine allgemeine Liste, in der sich zum Beispiel Schlafmittel auf Pflanzenbasis, Abführmittel, Salben etc. befinden. Diese muss zwar (eigentlich)durch den Arzt festgelegt werden, ist aber nicht Patientenbezogen. Durch die Bank düfte es sich dabei um rezeptfreie Medikamente halten.

    Auf keinen Fall ist es erlaubt, dass Pflegepersonal eigenständig Medikamente anordnet und verteilt.
    Deswegn ja einleitend der Hinweis auf eine entsprechende Delgation. Die drei Beispiel sollen nur zeigen, das dies jeder anders handhabt.
    Von einer völlig eigenständigen Medikation durch Pflegepersonal ging ich nie aus.

    Gruß
    Simon

  5. #5
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    Hi, ich hätte zu dem ganzen Thema mal 'ne Frage:

    Wir haben auf unseren SAN-Rucksäcken immer eine Tube Fenistil-Gel drauf. Mir war immer nicht so ganz Wohl bei der Sache, weil mir als RS ja eigtl. die Befugnis fehlt, das "Zeug" zu verabreichen. Also dürfen ohne ärztliches Beisein KEIN Fenistil-Gel verabreicht werden?

    Denn lt. unserem BR-Leiter gibt es die Erlaubnis seitens des KV.
    Signatur auf Grund von Wartungsarbeiten außer Betrieb :)

  6. #6
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    Zitat Zitat von sschaebe Beitrag anzeigen
    Hmm. Vielleicht durch eine Generaldelegation.
    Eine Generaldelegation gibt es nicht.

    Eine Delegation setzt immer das Sehen des Patienten voraus - das ist ja z.B. eines der rechtlichen Probleme im Rettungsdienst - es kann von keinem Arzt pauschal "im Falle einer Reanimation eines Erwachsenen orotracheale Intubation ohne Relaxans" deligiert werden - hier greift daher dieses ominöse Notkompetenzkonstrukt rund im den rechtfertigenden Notstand. Anders sieht es aus, wenn es sich um einen Notfallort mit mehreren beteiligten und nur einem Arzt handelt - hier kann der Arzt bestimmte Maßnahmen auch deligieren - z.B. die Intubation, die dann halt nicht mehr auf NK, sondern auf delegation geschieht.

    Abgesehen davon ist eine Bedarfsmedikation auch keine Delegation, sondern eine ganz klare Anordnung für einen konkreten Fall (z.B. Schmerzen > 5 auf der Schmerzskala - 7,5 mg Piritramid s.c..) - daher werden im Falle der Abgabe des Schmerzmittels nur im Vorfeld getroffene Anordnungen ausgeführt.

    Dazu gibt es eine allgemeine Liste, in der sich zum Beispiel Schlafmittel auf Pflanzenbasis, Abführmittel, Salben etc. befinden. Diese muss zwar (eigentlich)durch den Arzt festgelegt werden, ist aber nicht Patientenbezogen. Durch die Bank düfte es sich dabei um rezeptfreie Medikamente halten.
    Wirklich korrekt ist das nicht, ich weiß aber auch, dass so gehandelt wird.
    Eine Medikamentenanordnung muss immer Patientenbezogen sein.
    Ich kenne z.B. das Vorgehen, dass gleich bei Aufnahme ein großer Stempel in die Kurve gedrückt wird - Stempeltext sind halt diverseste BEdarfsmedikationen: Analgetika, Schlafmittel, Laxans .... der Arzt ergänzt den Stempeltext halt noch mit entsprechenden Dosierungen (halt Gewichts- und Allgemeinzustandsadaptiert) und Datum/Unterschrift - so sind alle auf der rechtlich einwandfreien Seite und es ist sichergestellt, dass der Patient auch Zeitnah Medikamente bekommt, weil nicht erst telefoniert werden muss, wenn es zu einem Medikamentenbedarf kommt.
    Haribo macht Markus froh!

  7. #7
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    Zitat Zitat von MarkusB Beitrag anzeigen
    ...
    Eine Delegation setzt immer das Sehen des Patienten voraus ...
    Mal ein bisschen OT: gilt das auch für eine Kinderärztin, die auf Anruf einer Betreuerin des Jugendamtes: "Ich habe hier ein Kind mit Schmerzen, schreiben sie mal 2 Flaschen 100ml 2% Morphin-Tropfen auf und lassen es liefern." Das BTM-Rezept ausstellt, es per Azubi im ersten Lehrjahr in die Apotheke zwei Etagen tiefer schickt und das Medi-Paket dann per Taxi liefern lässt? (Das Kind wurde der Betreuerin ca 1 Stunde vorher vom Jugendamt Göttigen in die Region Hannover "geliefert" und war mit seinen 3 Jahren natürlich noch nie außerhalb Göttingens...)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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