Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
...Nötigung halte ich persönlich für etwas hochgegriffen; dazu gehört meines Erachtens schon mehr, als mit einem nicht zulässigen Blaulicht durch die Gegend zu fahren und andere von der Straße zu jagen. Nötigung setzt immer die Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel voraus. Sehe ich wie gesagt so pauschal nicht. Deshalb kann ich Deinen Hinweis auf einen ggf. vorliegenden Nötigungstatbestand so nicht nachvollziehen. Wenn Du da allerdings Quellen hast, wäre ich dafür dankbar!
Sehe ich auch so, m. E. wäre das (gefährlicher) Eingriff in den Straßenverkehr/Verkehrsgefährdung (situativ bedingt)

Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
Zur Amtanmaßung gehört tatbestandsmäßig meiner Meinung nach auch mehr als unberechtigt mit Blaulicht zu fahren.

Der Wortlaut ist:

„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Amtsanmaßung setzt, meines wissens nach, nicht nur die Aussage: Ich bin... "Polizist" ...Oberstleutnat ...Zollbeamter etc., sondern auch ein Tätigwerden im Bereich dieser Amtstätigkeit voraus.

Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
Das unter diesem Begriff ebenfalls fallende Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist.
Viele sog. Ehrenämter sind keine Ämter im Sinne von behördlich/staatlich, sondern nur Tätigkeiten zum Wohle der Öffentlichkeit.

z.B.
Sanitätsdienste ohne staatlichen Auftrag (anders im Katastrphenfall mit staatlichem Auftrag)

Mitarbeit in der Caritas, Bahnhofsmission, Umwelt- und Naturschutz etc.