Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
...Die Argumentation war wohl: Durch ds Blaulicht + MH WEIST gemäß des §38 StvO der Fahrer des FzG. die anderen Verkehrsteilnehmen AN sofort freie Bahn zu schaffen, da er in DINGENDER HOHEITLICHER AUFGABE = in Wahrnehmung eines Amtes -unterwegs ist.
Die Argumentation für die Nötigung war wohl - die anderen MÜSSEN mir freie Bahn machen, ich behindere Sie also bei Ihren Absichten.
Wie gesagt: Amtsgerichte...
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (in der Fassung von 01.09.2009)

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Auf dieser Basis ist das Urteil aus meiner Sicht doch stark revisionsbedürftig, aber wie Du ja schon geschrieben hattes - Nötigung - das werden sie da wohl voll ausgeschöpft haben und wer weiß was da noch so alles dazu kam bzw. vorgefallen ist.