Konsequente Umsetzung des Feuerwehrführerscheins....
Konsequente Umsetzung des Feuerwehrführerscheins....
MfG
brause
Tja, da kann man nur den Kopf schütteln was in den Köpfen der heutigen Jugend so vorgeht.
Das kann man sich doch im Vorfeld denken, dass man in einem solchen Fall schnell angehalten wird.
Naja, denke, dass der Bengel erstmal die nächsten Jahre keine Möglichkeit haben wird einen Führerschein zu machen.
Bedenke, es wird wahrscheinlich nicht nur auf eine Führscheinsperre wegen "fahren ohne Fahrerlaubnis" hinaus laufen. Man könnte auch "Amtsaneignung" in Betracht ziehen, da er unbefugt mit Blaulicht gefahren ist - und auch das Fahren mit Blaulicht an sich sollte meiner Meinung nach zusätzlich bestraft werden.
Wenn, dann das volle Paket und nicht nur ein paar Sozialstunden und Führerscheinsperre!
Zur "Bestrafung" sein gesagt:
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis : Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe!
Bei Ersttätern kann es durchaus zur Einstellung des Verfahrens kommen!! Was die Maßnahmen der zuständigen Führerscheinstelle angeht, so kann man sich definitiv nicht darauf verlassen, dass der Führerschein später als normal zu erwarten gemacht werden kann. Auch da gibt es die wundersamsten Entscheidungen.
2. Unbefugt Blaulicht verwendet:
Tatbestandsnummer 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat
Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 Euro!!!
Deinen Vorschlag mit der "Amtsaneignung" kann ich so nicht nachvollziehen, zumal mir trotz intensiver Suche keine passende Vorschrift auf meinem Monitor erschien!?!?!?!?
Soll insgesamt bedeuten, dass die Erwartungen eurerseits, was eine massive Ahndung dieser Untat angeht, auf ein Minimum reduziert werden sollte.
MfG
Hi,
Hier Full ACK
Wobei ich natürlich der Meinung bin das auch bei Maßnahmen der FS Stelle schon zwischen einem "Dummerjungenstreich" -also Papas Auto mal über den Feldweg zu NAchbarn fahren- und dem "regulären -dauerhaften" Schwarzfahren womöglich noch im vorher "geklauten" Auto unterschieden werden muss.
Wobei mir sowohl Entscheidungen bekannt sind wo im ersten Fall bei ansonsten Unbescholtenen massive Sperrungen und im zweiten Fall ein paar Sozialstunden (Gericht) und keine Sperrung -FS Behörde- dabei raus kamen.
Die 20 Eur. sind ersteinmal klar.
Aber ist es nicht tatsächlich so, das durch die Montage des Blaulichtes eine ungenehmigte Beleuchtungseinrichtung (StvZo) ist und hierdurch dann weitere Maßnahmen möglich werden? Auch bei Magnetlichtern?
Wobei ein Entstempeln/untersagung der (kompletten) Weiterfahrt mit diesen FzG aber definitiv nicht mehr so leicht ist, da stimme ich dir zu. Zumal durch Entfernung des BL ja sofort der Ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist! Aber zeitweise lag der doch vor und kann geahndet werden?
Die Sicht von wegen -Nötigung- oder Amtsanmaßung usw. beruht wohl auf diversen Urteilen wo solche Tatbestände durch den Richter als Erfüllt angesehen wurde.
Zur einheitlichen Rechtssprechung von Amtsgerichten brauche ich mich wohl nicht weiter äussern ;-)
Daher kann man sicher sagen das dies einem passieren könnte, auch wenn das Gesetz dies nicht so vorsieht. Es hat es gegeben. Die Argumentation war wohl: Durch ds Blaulicht + MH WEIST gemäß des §38 StvO der Fahrer des FzG. die anderen Verkehrsteilnehmen AN sofort freie Bahn zu schaffen, da er in DINGENDER HOHEITLICHER AUFGABE = in Wahrnehmung eines Amtes -unterwegs ist.
Die Argumentation für die Nötigung war wohl - die anderen MÜSSEN mir freie Bahn machen, ich behindere Sie also bei Ihren Absichten.
Wie gesagt: Amtsgerichte...
Ach ja, und natürlich sollte man nicht vergessen das JEDER einzelne Verstoss gegen die STVO natürlich geandet werden kann, man hat zwar Blaulicht, aber keine SoRe nach §35 StvO.
Gruß
Carsten
***Wichtig***
Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (in der Fassung von 01.09.2009)
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Auf dieser Basis ist das Urteil aus meiner Sicht doch stark revisionsbedürftig, aber wie Du ja schon geschrieben hattes - Nötigung - das werden sie da wohl voll ausgeschöpft haben und wer weiß was da noch so alles dazu kam bzw. vorgefallen ist.
Gruß Carsten
__________________
Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
www.rescue-line.de
SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
124 124 MRCC Bremen
Tatbestandsnummer 349136
Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger *) und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen **).
§ 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat
Macht erneute 20 Euronen!
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, da gem. §19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nur gegeben ist, wenn:
(2) ..., Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Es bezieht sich also einzig und alleine auf den Zustand des Fahrzeuges; nicht auf das, was der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug anstellt oder damit vor hat!
Nötigung halte ich persönlich für etwas hochgegriffen; dazu gehört meines Erachtens schon mehr, als mit einem nicht zulässigen Blaulicht durch die Gegend zu fahren und andere von der Straße zu jagen. Nötigung setzt immer die Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel voraus. Sehe ich wie gesagt so pauschal nicht. Deshalb kann ich Deinen Hinweis auf einen ggf. vorliegenden Nötigungstatbestand so nicht nachvollziehen. Wenn Du da allerdings Quellen hast, wäre ich dafür dankbar!
Zur Amtanmaßung gehört tatbestandsmäßig meiner Meinung nach auch mehr als unberechtigt mit Blaulicht zu fahren.
Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Als öffentliches Amt bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird.
Das unter diesem Begriff ebenfalls fallende Ehrenamt im ursprünglichen Sinn ist ein ehrenvolles und freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf Entgelt ausgerichtet ist.
Beides passt meines Erachtens aber nicht, das der Bursche lediglich mit einem mit Blaulicht versehenen Pkw gefahren ist und dabei das Blaulicht angeschaltet hatte.
Klassisch sind da eher:
1. Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar.
2. Ein Soldat im Range eines Obergefreiten der Bundeswehr, der sich die Dienstgradschlaufen eines dienstgradgruppenhöheren Dienstgrades anlegt und anderen Soldaten Befehle erteilt, macht sich strafbar. Beispiel hier: Hauptmann von Köpenick
Aber ich lasse micht gerne eines Besseren belehren!
MfG
Da muss ich leider zustimmen...hab solche Storrys schon mehr als einmal aus zuverlässerger Quelle erzählt bekommen...Da hatten die Fahrer sogar nen Führerschein...Kojek Sirene und Blaulicht...und geschätze 3 Promille ...so wurde quer durch die Stadt gesaust...!
Das war in den 1970gern Jahren...
Gruß Angriffstrupp
Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !
Das würd ich so nicht unterschreiben. Gut in der "heutigen" Jugend geht schon eigenartiges vor (vor allem der Exessive Alkoholkonsum) aber das mit dem Blaulicht an sich find ich nicht so schlimm, kostet im übrigen (ohne weitere Vergehen) 10,- EUR Verwarnung. Das Fahren ohne Führerschein finde ich dann aber auch "bescheuert". Naja nun darf er bis zum 23. Geburtstag warten. Strafe genug.
*satire an*
Heute schraubt sich doch eh schon jeder Dödel nen Blaulicht aufs Dach - da macht des eine mehr auch nichts aus. Damit wäre dann übrigens auch das leidige Thema: "Sonderrechte mit Privat PKW" gelöst. Jeder knallt sich halt nen Pico aufs Dach und dann ab dafür. Dann wird das Fahrzeug auch wahrgenommen. Drei Minuten später fährt ja sonst auch der ganze Zug zur Ölspur mit Sondersignal ;-).
*satire aus*
Den Zusammenhang musst du mir jetzt erklären?
Man kann sich drüber streiten, ob OT oder HiOrg-Forum, aber da es langsam zu einer HiOrg-Diskussion wird (siehe z. Bsp. meine Frage), würde ich sagen:
*** Thread VERSCHOBEN ***Dieser Thread wurde aus dem Forum "Off-Topic" in das Forum "Hilfsorganisationen & Rettungsdienste" verschoben.
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