Zitat Zitat von Feuermelder Beitrag anzeigen
Bedenke, es wird wahrscheinlich nicht nur auf eine Führscheinsperre wegen "fahren ohne Fahrerlaubnis" hinaus laufen. Man könnte auch "Amtsaneignung" in Betracht ziehen, da er unbefugt mit Blaulicht gefahren ist - und auch das Fahren mit Blaulicht an sich sollte meiner Meinung nach zusätzlich bestraft werden.

Wenn, dann das volle Paket und nicht nur ein paar Sozialstunden und Führerscheinsperre!
Zur "Bestrafung" sein gesagt:

1. Fahren ohne Fahrerlaubnis : Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe!

Bei Ersttätern kann es durchaus zur Einstellung des Verfahrens kommen!! Was die Maßnahmen der zuständigen Führerscheinstelle angeht, so kann man sich definitiv nicht darauf verlassen, dass der Führerschein später als normal zu erwarten gemacht werden kann. Auch da gibt es die wundersamsten Entscheidungen.

2. Unbefugt Blaulicht verwendet:

Tatbestandsnummer 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 Euro!!!

Deinen Vorschlag mit der "Amtsaneignung" kann ich so nicht nachvollziehen, zumal mir trotz intensiver Suche keine passende Vorschrift auf meinem Monitor erschien!?!?!?!?

Soll insgesamt bedeuten, dass die Erwartungen eurerseits, was eine massive Ahndung dieser Untat angeht, auf ein Minimum reduziert werden sollte.

MfG