Zur "Bestrafung" sein gesagt:
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis : Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe!
Bei Ersttätern kann es durchaus zur Einstellung des Verfahrens kommen!! Was die Maßnahmen der zuständigen Führerscheinstelle angeht, so kann man sich definitiv nicht darauf verlassen, dass der Führerschein später als normal zu erwarten gemacht werden kann. Auch da gibt es die wundersamsten Entscheidungen.
2. Unbefugt Blaulicht verwendet:
Tatbestandsnummer 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat
Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 Euro!!!
Deinen Vorschlag mit der "Amtsaneignung" kann ich so nicht nachvollziehen, zumal mir trotz intensiver Suche keine passende Vorschrift auf meinem Monitor erschien!?!?!?!?
Soll insgesamt bedeuten, dass die Erwartungen eurerseits, was eine massive Ahndung dieser Untat angeht, auf ein Minimum reduziert werden sollte.
MfG