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Thema: Kosten für Schneelast von Dächern räumen?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zuerst ist das ja mal Sache des Eigentümers. Entscheidet der, dass die Schneelast zu groß ist und das Dach geräumt werden muss, kann er es entweder selbst tun, eine Firma beauftragen oder die Feuerwehr rufen. Dass die Feuerwehr dass dann kostenlos macht, kann ich mir nicht vorstellen. (Was kommt als nächstes, Bürgersteig freischieben?)

    Das ist so ähnlich wie mit der Katze vom Baum holen! In der einen Stadt kostet das nix, weil es als Dienst am Bürger angesehen wird, und in der Nachbarstadt wird das voll berechnet!
    Naja, das würde ich nicht unbedingt vergleichen. Der Schneefall ist ja ein vorhersehbares Ereignis.
    hallo :E

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  2. #2
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    Zuerst ist das ja mal Sache des Eigentümers. Entscheidet der, dass die Schneelast zu groß ist und das Dach geräumt werden muss, kann er es entweder selbst tun, eine Firma beauftragen oder die Feuerwehr rufen. Dass die Feuerwehr dass dann kostenlos macht, kann ich mir nicht vorstellen. (Was kommt als nächstes, Bürgersteig freischieben?)
    Sehe ich genauso. Entwerder der Eigentümer macht es selbst, beauftragt ne Fachfirma oder aber wenn er dem nicht nachkommt und Gefahr in Verzug ist, macht das die Feuerwehr/das THW gegen Gebühr nach Gebührensatzung.

    @Threadstarter P.S.: ich kenne keine Gemeinde/Kommune/Stadt , wo technische Hilfeleistungen kostenfrei wären. Die werden immer nach Gebührensatzung abgerechnet. Ds einzige was kostenfrei ist, sind Rettungseinsätze. Selbst ein PKW-Brand ohne Menschengefährdung wird abgerechnet. In diesem Falle eben mit der KFZ-Versicherung.

  3. #3
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    Mehr oder weniger sehe ich das auch so... wer Schuld ist soll Zahlen. Aber weiss das es durchaus Üblich für viele Dinge keine Rechnung zu Stellen. Bsp. Wasserpumpen, TH Wie Baum und andere TH-Unwetter (TH-Baum und Wasser auch bein nicht Unwetter bedigten Einsätzen). Weiss auch von einem Einsatz wo Schnee geschippt wurde, allerdings war es da schon zu Spät...

    Soweit...

    Gruß

    Dr.M

  4. #4
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    Nuja wenns da zu spät war, kann man das als Rettungseinsatz laufen lassen, man weiß ja nie ob doch jemand drunter liegt. Damit wärs wieder Kostenfrei, bzw. im Nachgang zu überprüfen ob nicht doch eine Rechnung gestellt wird wenn dann keiner drunter war.

    Wenn keine Rechnung gestellt wird ist das aber einzig die Faulheit der Gemeinde/Stadt bzw. das Versäumnis der Wehrleitung einen Bericht an die Kommune zu überstellen. Denn im Regelfalle sind die Gebührensatzungen doch meist gleich. Die Kommune wär auch ehrlich gesagt schön blöd, wenn se sich die Einnahmen da durch die Lappen gehn liesse, denn im Endeffekt ist die Feuerwehr als Kommunale Abteilung auch nur ein Dienstleister im Falle der Hilfeleistung. Ähnlich wie der Bauhof.

  5. #5
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    Kann mir das ja gerade nicht verkneifen.... war gerade auf der Inet seite einer Person die hier gerade in einem anderen Thread "Diskutiert" wird... und was sehe ich da ?
    "ANSTRENGENDER " WINTERSPORT " FÜR FEUERWEHRMÄNNER IN REMSCHEID !! FLACHDÄCHER MÜSSEN VOM SCHNEE BEFREIT WERDEN !! EINSTURZGEFAHR !! "

    Gruss

  6. #6
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    Hehe warst bei Wolfgangs Fernseh Seite... ^^

  7. #7
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    Zitat Zitat von Dr.MirakulixX Beitrag anzeigen
    Mehr oder weniger sehe ich das auch so... wer Schuld ist soll Zahlen. Aber weiss das es durchaus Üblich für viele Dinge keine Rechnung zu Stellen. Bsp. Wasserpumpen, TH Wie Baum und andere TH-Unwetter (TH-Baum und Wasser auch bein nicht Unwetter bedigten Einsätzen). Weiss auch von einem Einsatz wo Schnee geschippt wurde, allerdings war es da schon zu Spät...
    Die Frage ist dabei, wenn wir weiterhin von NRW sprechen, ob es sich um eine Pflichtaufgabe (Unglücksfall) handelt, dann sind solche Einsätze in der Tat kostenfrei.

    Wenn es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt, kann man einen Gebührenbescheid erlassen. Dann sollte man das den Leuten aber fairerweise vorher sagen, damit die die Möglichkeit haben, die Hilfe der Feuerwehr abzulehnen.

    Die Frage ob Unglücksfall oder nicht muss halt der EL entscheiden.

  8. #8
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    Heute das 1. mal selbst so einen Einsatz gehabt, und dann gleich 5000m² :D Respekt an alle, die das öfter machen..
    Geändert von Max K. (03.02.2010 um 21:45 Uhr)
    hallo :E

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  9. #9
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    Fünf Quadratkilometer? Das ist ein Quadrat mit mehr als 2,2 km Kantenlänge.

  10. #10
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    5000m² meine ich natürlich ^^ (Berichtigt)
    hallo :E

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  11. #11
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    Zitat Zitat von bullard Beitrag anzeigen
    @Threadstarter P.S.: ich kenne keine Gemeinde/Kommune/Stadt , wo technische Hilfeleistungen kostenfrei wären. Die werden immer nach Gebührensatzung abgerechnet. Ds einzige was kostenfrei ist, sind Rettungseinsätze. Selbst ein PKW-Brand ohne Menschengefährdung wird abgerechnet. In diesem Falle eben mit der KFZ-Versicherung.
    Das ist für NRW so falsch.

    Pflichtaufgaben aus dem FSHG sind grundsätzlich kostenlos, es sei denn es greift eine der im FSHG genannten Ausnahmen, dann gilt es aber auch für Rettungs- und Brandeinsätze. Freiwillige Aufgaben können nach Gebührenordnung abgerechnet werden.
    Das Kriterium dabei ist aber nicht, ob es sich um eine Technische Hilfe handelt oder nicht.

    Eingeklemmte Person in einer Werkzeugmaschine = Unglücksfall = Pflichtaufgabe = keine Kostenersatzmöglichkeit = kostenfreie technische Hilfe

    Eingeklemmte Person in einem PKW nach VU = Unglücksfall = Pflichtaufgabe = Kostenersatzmöglichkeit nach §41 (2) 3. (Gefährdungshaftung Kraftfahrzeug) = kostenersatzpflichtige technische Hilfe

    Das selbe gilt für PKW-Brände, egal ob mit Gefährdung von Menschen oder nicht, beide sind aufgrund der Gefährdungshaftung aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen kostenersatzpflichtig (wer eine gefährliche Sache wie ein Kraftfahrzeug betreibt, soll auch für die Schäden haften, egal ob er Schuld hat oder nicht).

    Interessant wird das zum Beispiel bei Tierrettungseinsätzen, die Tierhalterhaftpflicht des BGB liest sich wie folgt:
    §833 Haftung des Tierhalters

    Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
    Das heißt der Halter eines "normalen" Haustieres (Hund, Katze) haftet für Tierrettungseinsätze verschuldensunabhängig. Ist der Hund aber der Hirtehund eines Schäfers, haftet der Schäfer nur bei Verschulden, weil sonst die Gefährdungshaftung des BGB nicht greift.

    Daher auch meine erste Aussage zum Schneeräumen durch die Feuerwehr: Wenn man in dem Fall von einem Unglücksfall oder öffentlichem Notstand ausgeht, ist der Einsatz eine Pflichtaufgabe nach FSHG und, da keine Kostenersatzmöglichkeit im Gesetz gegeben ist, kostenfrei.

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