Das ist für NRW so falsch.
Pflichtaufgaben aus dem FSHG sind grundsätzlich kostenlos, es sei denn es greift eine der im FSHG genannten Ausnahmen, dann gilt es aber auch für Rettungs- und Brandeinsätze. Freiwillige Aufgaben können nach Gebührenordnung abgerechnet werden.
Das Kriterium dabei ist aber nicht, ob es sich um eine Technische Hilfe handelt oder nicht.
Eingeklemmte Person in einer Werkzeugmaschine = Unglücksfall = Pflichtaufgabe = keine Kostenersatzmöglichkeit = kostenfreie technische Hilfe
Eingeklemmte Person in einem PKW nach VU = Unglücksfall = Pflichtaufgabe = Kostenersatzmöglichkeit nach §41 (2) 3. (Gefährdungshaftung Kraftfahrzeug) = kostenersatzpflichtige technische Hilfe
Das selbe gilt für PKW-Brände, egal ob mit Gefährdung von Menschen oder nicht, beide sind aufgrund der Gefährdungshaftung aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen kostenersatzpflichtig (wer eine gefährliche Sache wie ein Kraftfahrzeug betreibt, soll auch für die Schäden haften, egal ob er Schuld hat oder nicht).
Interessant wird das zum Beispiel bei Tierrettungseinsätzen, die Tierhalterhaftpflicht des BGB liest sich wie folgt:
Das heißt der Halter eines "normalen" Haustieres (Hund, Katze) haftet für Tierrettungseinsätze verschuldensunabhängig. Ist der Hund aber der Hirtehund eines Schäfers, haftet der Schäfer nur bei Verschulden, weil sonst die Gefährdungshaftung des BGB nicht greift.§833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Daher auch meine erste Aussage zum Schneeräumen durch die Feuerwehr: Wenn man in dem Fall von einem Unglücksfall oder öffentlichem Notstand ausgeht, ist der Einsatz eine Pflichtaufgabe nach FSHG und, da keine Kostenersatzmöglichkeit im Gesetz gegeben ist, kostenfrei.