Um einen gewählten OBM "ins Eck zu stellen", sehe ich nur die Möglichkeiten des § 13 Absatz 3 und 5 des NBrandSchG.
Und das Verfahren der Ernennung eines neuen OBM/Stellvertreters ergibt sich ebenfalls aus dem NBrandSchG, das Ortskommando spielt dabei die gleiche unbedeutende Rolle wie der amtierende OBM. Der Vorschlag an den Rat kommt hier von "der Mehrheit der in einer hierzu einberufenen Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr" (§ 13, Abs. 2).