Zitat Zitat von Firefighter NRW Beitrag anzeigen
Die Möglichkeiten des § 13 Absatz 3 und 5 des NBrandSchG.
Sehe ich jetzt aber nicht als gegeben in dieser Situation.
Dann verstehe ich das Problem nicht so recht.

Eine neue Sortierung des "Ortskommandos" ergibt sich wohl kaum aus einem Wunsch des OBM oder aus einer wie auch immer gearteten Abstimmung des bestehenden "Ortskommandos". Dessen Zusammensetzung ist doch wohl auch in der Satzung abschließend geregelt? Und die Voraussetzungen einer Satzungsänderung auch?

Die Drohungen des OBM halte ich zunächst mal für nicht mehr wie heiße Luft. Zur Möglichkeit, eine Feuerwehr abzumelden, könnte man die Mindeststärkeverordnung anschauen, und ob die erfüllt wird. Wenn nicht, kann man nachdenken wie man weiter verfährt, aber eine wie auch immer geartete Abmeldung fällt zunächst mal auf den OBM selbst zurück, da der Grund für die Abmeldung ja nicht von heut auf morgen entstanden ist.
Zur Auflösung gibt es den § 10 Abs. 2 des NBrandSchG.
Und selbst wenn in eurer Satzung irgendwas anderes drinsteht (z.B. zum Punkt Auflösung), ist das Gesetz höherrangig, und dann kommt noch § 2 Abs. 1 Nr. 1 ins Spiel...
Also: Alle Drohungen des Diktators sind nicht mehr wert als das Bohlengelaber im Fernsehen.

Letztlich ist ein OBM auch noch nicht die Spitze der Heeresleitung, also: Was sagt der GBM dazu?

Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
Allso ich kenn das so, das der Leiter der Feuerwehr oder Stadtbrandmeister eine " Anhörung " der Gesamten Wehr ( Aktive, JF und Alters und Ehrenabteilung ) veranstaltet!
Bei dieser Anhörung macht er sich ein Bild von der Lage... ( Stimmung der Truppe )
Der Löschzug oder Löschgruppenführer wird durch den Leiter der Feuerwehr ernannt, und da spielt nicht der wunsch des ehmaligen Zugführes eine Rolle... eventuell die Stimmung auf der anhörung...!
So kenn ich das...
Solange NRW aber nicht in NS einmarschiert und dort das Recht einführt, nützt das dem Themenersteller nix.