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Thema: § 38 StVO - "Wegerechte"

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  1. #1
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    Hallo,

    Wie bereits die Vorredner richtig festgestellt haben zusammenfassend:
    - § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
    - § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
    - § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)

    Die Begriffe Wegerecht und Warnrecht tauchen im Gesetz nicht auf, sie entstanden in der Fachsprache zur eindeutigen Unterscheidung der verschiedenen Rechtsgrundlagen. Somit sollte jeder Einsatzfahrer diese Begriffe und deren Bedeutung kennen und sie nicht verwechseln!

    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

    Grüße...
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  2. #2
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    - § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
    - § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
    - § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)

    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

    Grüße...
    Hast du dir ja selber schon beantwortet: Der §35 entbindet den Alarmfahrer von der StVO (GAAAAAAAAAAANZ im Groben, bevor jetzt hierüber wieder ne weltdiskussion losbricht....), der §38 ist eine Pflicht für andere VT und diese anderen VT haben ja keinen §35...

    lg
    Ein Mann ruft den Wetterdienst an und sagt: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass die Feuerwehr gerade Ihre leichte Bewölkung aus meinem Keller pumpt"

  3. #3
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
    Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.
    Warum? Was hat das damit zu tun?
    Der 38 (5) bedeutet, dass man durch die Einsatzfahrt keine Gefahren produzieren darf und nicht gegen andere Rechtsvorschriften (zb. 315c StGB oder FeV...) außer der StVO verstoßen darf. Jedoch darf man andere VT im Sinne von § 1 StVO belästigen und behindern, aber auf nicht gefährden oder gar schädigen.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  5. #5
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Warum? Was hat das damit zu tun?
    Zum einen dürfen Sonderrechte für uns ja nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, aber da kann man sich noch Fälle denken, in denen ein Abweichen vom § 38 angezeigt sein könnte.
    Zum anderen fordert der Absatz 8 eben eine gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung der Sonderrechte, speziell beim Paragraphen 38 stelle ich mir das äußerst kompliziert vor.

  6. #6
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
    Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

    Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

    Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

    MfG Fabsi
    Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

    Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
    Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).

    ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #8
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

    Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
    Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).
    Das Nicht-Anschnallen (mal als Beispiel) muss auch da aber erforderlich ("wenn höchste Eile, um Menschenleben zu retten") sein. Wo immer man die Vorschriften der StVO einhalten kann, muss man sie auch einhalten. Alles andere wäre arg seltsam.
    Zumal das mit der höchsten Eile um Menschenleben zu retten gegenüber der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ein wesentlich strengeres Kriterium ist.

  9. #9
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    Moralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
    Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Geändert von Mr. Blaulicht (23.03.2009 um 15:46 Uhr) Grund: Orthografie

  10. #10
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Mpralisch gesehen gebe ich Dir 100%ig recht. Auch Blinken beim Abbiegen etc sollte man nicht unterlassen. Aber wie gesagt: "Soweit als möglich" gilt nur nach Abs. 1 und damit nicht für Rettungsdienste.
    Allerdings - und das bitte ich ausdrücklich zu bedenken: Wer meine Aussage als Freifahrtschein versteht, sollte sich ernsthaft über seine Tauglichkeit Gedanken machen.
    Ich verstehe nicht genau, möchtest Du damit sagen, Rettungsdienste könnten sich auch dann über die Regelungen hinwegsetzen, wenn dies nicht unbedingt und konkret erforderlich ist?
    Auch der RD muss sich natürlich wann immer möglich an §1 und auch den Rest halten.

  11. #11
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    Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
    Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig. Dafür gilt der § 35, Abs. 8. Dort ist - im Gegensatz zum § 1 - von besonderer Rücksichtnahme die Rede.

    Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
    Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä. Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.

    Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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