Zitat Zitat von firefighter_fabi Beitrag anzeigen
ich habe eine Frage bezüglich der Anfahrt zum Gerätehaus im Einsatzfall. Es ist ja rechtlich so, dass man auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus auch schon gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen kann.
Ja, nur gelten Sonderrechte (meistens wird von § 35 StVO gesprochen) eben immer auch nur für die jeweilige Rechtsvorschrift.
Das begleitete Fahren ist aber nicht in der StVO, sondern in der FeV geregelt. Dort steht allerdings ein ähnlicher Absatz drin[1].
Trotzdem sollte man meiner Meinung nach erstmal einen Blick in die Rechtsgrundlagen werden, bevor man mit Sonderrechten argumentiert.

Wie sieht es aber aus, wenn ein Feuerwehrdienstleistender auf der Anfahrt zum Gerätehaus OHNE eine dieser Begleitpersonen fährt? Weiß jemand wie da die rechtliche Lage aussieht? Praktisch denke ich mal, dass keine Polizist auf eine allgemeine Verkehrskontrolle besteht,
Es soll schon gegenteilige Beispiele gegeben haben, zumal die Polizei eigentlich nicht sehen kann, dass es sich um eine Einsatzfahrt handelt.

wenn man sich auf der Einsatzfahrt befindet, aber was sagt das Gesetz in diesem Fall?
Meiner Meinung nach dürfte das Fahren ohne Begleitperson weder zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten (wir reden von Jugendlichen/Minderjährigen) noch mit der Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar sein.

[1]Diese Sonderrechte der FeV zielen meiner Meinung nach auch weniger darauf ab, ohne gültige Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge bewegen zu dürfen, genau wie die Sonderrechte der StVO nicht dazu ermächtigen, blind über rote Ampeln zu fahren. Es geht eher darum, dass es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ohne das Dokument Führerschein fahren darf. Dieses ist nämlich eigentlich immer beim Fahren mitzuführen, was sich im Einsatz aber manchmal schwierig gestaltet. ;)