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Thema: Führerschein ab 17 - Fahren ohne Begleitperson im Einsatzfall

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  1. #1
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    Führerschein ab 17 - Fahren ohne Begleitperson im Einsatzfall

    Hallo zusammen und zuerst mal ein frohes neues Jahr,

    ich habe eine Frage bezüglich der Anfahrt zum Gerätehaus im Einsatzfall. Es ist ja rechtlich so, dass man auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus auch schon gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen kann.

    Mittlerweile gibt es ja in allen Bundesländern das Modellprojekt "Begleitetes Fahren ab 17". Man kann mit 17 Jahren seinen Führerschein machen, darf aber nur dann ein Fahrzeug führen, wenn eine auf dem "Führerschein" eingetragenen Begleitperson im Auto mitfährt.

    Wie sieht es aber aus, wenn ein Feuerwehrdienstleistender auf der Anfahrt zum Gerätehaus OHNE eine dieser Begleitpersonen fährt? Weiß jemand wie da die rechtliche Lage aussieht? Praktisch denke ich mal, dass keine Polizist auf eine allgemeine Verkehrskontrolle besteht, wenn man sich auf der Einsatzfahrt befindet, aber was sagt das Gesetz in diesem Fall?

    Neujahrsgrüße und vielen Dank schon mal für eure Antworten!

    Fabi
    Feuerwehr - Unsere Freizeit für Ihre Sicherheit

  2. #2
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    Nein fahren ohne Fahrerlaubniss ist das. Weil die begleitperson fehlt.
    Wie poste ich falsch? Nachdem ich Google, das Wiki und die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich zwei bis fünf neue Themen, in den falschen Unterforen, mit kreativen Titel und undeutlichem Text, unter dem sich jeder etwas anderes vorstellen kann.

  3. #3
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    Stimmt so. Selbst wenn wir die StVO so auslegen, dass auch die Führerscheinauflage außer Kraft gesetzt wird(was sogar möglich WÄRE, da die Verletzung der Auflage nicht direkt eine Behinderung/Gefährdung darstellen würde - aber das ist dann eine Ermessenssache, die ich nicht ausprobieren möchte), hast du keine Chance, ohne Begleitperson zurückzukommen ;-)

  4. #4
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    Desweiteren wäre der eigendliche Sinn dieses Projektes weit in Frage gestellt, denn gerade die fahrt zum GH (Stichwort Dachaufsetzer) halte ich dann für äußerst Riskant.

  5. #5
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    Moin und frohes neues Jahr!

    Schaue doch mal unter http://www.fahrtipps.de/verkehrsrege...ein-mit-17.php .
    Da steht alles Wissenswerte drin.

    Wichtig im Zusammenhang mit Deiner Frage ist:

    Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

    Also: Kein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des 21 StVG!

    MfG

  6. #6
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    Auch wenn jetzt wieder welche aufstöhnen: Würde man konsequent die UVV auslegen, und den Sinn von U18 im Einsatz überdenken, dann wäre eine solche Frage wie diese hier schon erledigt...

  7. #7
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    Zitat Zitat von firefighter_fabi Beitrag anzeigen
    ich habe eine Frage bezüglich der Anfahrt zum Gerätehaus im Einsatzfall. Es ist ja rechtlich so, dass man auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus auch schon gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen kann.
    Ja, nur gelten Sonderrechte (meistens wird von § 35 StVO gesprochen) eben immer auch nur für die jeweilige Rechtsvorschrift.
    Das begleitete Fahren ist aber nicht in der StVO, sondern in der FeV geregelt. Dort steht allerdings ein ähnlicher Absatz drin[1].
    Trotzdem sollte man meiner Meinung nach erstmal einen Blick in die Rechtsgrundlagen werden, bevor man mit Sonderrechten argumentiert.

    Wie sieht es aber aus, wenn ein Feuerwehrdienstleistender auf der Anfahrt zum Gerätehaus OHNE eine dieser Begleitpersonen fährt? Weiß jemand wie da die rechtliche Lage aussieht? Praktisch denke ich mal, dass keine Polizist auf eine allgemeine Verkehrskontrolle besteht,
    Es soll schon gegenteilige Beispiele gegeben haben, zumal die Polizei eigentlich nicht sehen kann, dass es sich um eine Einsatzfahrt handelt.

    wenn man sich auf der Einsatzfahrt befindet, aber was sagt das Gesetz in diesem Fall?
    Meiner Meinung nach dürfte das Fahren ohne Begleitperson weder zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten (wir reden von Jugendlichen/Minderjährigen) noch mit der Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vereinbar sein.

    [1]Diese Sonderrechte der FeV zielen meiner Meinung nach auch weniger darauf ab, ohne gültige Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge bewegen zu dürfen, genau wie die Sonderrechte der StVO nicht dazu ermächtigen, blind über rote Ampeln zu fahren. Es geht eher darum, dass es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ohne das Dokument Führerschein fahren darf. Dieses ist nämlich eigentlich immer beim Fahren mitzuführen, was sich im Einsatz aber manchmal schwierig gestaltet. ;)

  8. #8
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    einige Leute nehmen sich einfach zu wichtig. Der Einsatz kann auch ohne dich bewältigt werden.

    Fahren mit 17 ohne die Begleitperson ist Fahren ohne Fahrerlaubnis. Was ist daran so schwer zu verstehen? Rettung von Menschenleben oder wichtigen Gütern hebt auf keinen Fall die Regelungen der Führerscheine auf.

    Man spricht hier von einer Rangfolge der Rechtsnormen. Eine Ausnahme aus einer Ordnung (STVO) hebt nicht eine andere Vorschrift auf (nämlich die des Fahrens ab 17 mit Begleitperson).

    Fahr mit dem Fahrrad zum Einsatz, dann kommst du halt 5 min später an.

    Ich glaube nicht, dass ein 17-jähriger durch einen Unfall, der vielleicht einen hohen Sachschaden oder Personen verletzt, sein Leben negativ beeinflussen sollte.

    Nach dem Unfall stellt sich dann noch heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelte. Dann ist das Unglück komplett.

  9. #9
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    Richtig, zwangsläufig ist der 17/18-jährige ein Anwärter... Was habe ich denn gerade geschrieben?? Da brauchen wir uns gar nicht zu streiten oder zu diskutieren, das ganze ließe sich mit einer einfachen Frage beantworten:

    Wo lebst du eigentlich?

    In Niedersachsen kannst du selbstverständlich schon mit 17 ein FM sein. Tut hier aber nichts zur Sache.


    Da der ganze Thread hier schon merkwürdig angefangen hat, Zitat "Es ist ja rechtlich so, dass man auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus auch schon gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen kann.", möchte ich dem Threadersteller nur folgendes mit auf den Weg geben:

    Kollege, lass es. Auch wenn das Feuer noch so groß ist und einem der Arsch brennt, weil man unbedingt mit will, lass es. Du hast nichts davon außer großen Ärger.
    Dafür muss noch nichtmal was passieren. Ich gehe mal ganz stark davon aus, dass weder deine Eltern, noch die Führung deiner Wehr von der Idee begeistert sind, dass du als Fahranfänger alleine zum Einsatz bügelst. Jeder einzelne von uns weiß wie es zu Anfang ist, dann ist der Adrenalinspiegel auch noch unter der Decke, dir fehlt die Fahrerfahrung, du willst dann noch möglichst schnell zum Gerätehaus kommen...
    Sei so verantwortungsbewusst, und lass das sein, warte noch ein Jahr, und gut ist.

    Natürlich kann ich hier viel erzählen. Bringt bloß alles nichts, wenn du dir das nicht zu Herzen nimmst und denkst, was will der eigentlich.

    Deshalb kann ich nur an deine Vernunft appellieren. Du hast keine Sonderrechte, du wirst keine Sondergenehmigung bekommen, wie sie z.B. möglich wäre wenn du sehr abgelegen wohnst und jeden Tag zur Schule müsstest, und das eine Jahr geht eigentlich viel zu schnell rum, um sich da großartig Gedanken drum zu machen.

    Wie viele Einsätze habt ihr denn pro Jahr? Wenn du davon jetzt mal abrechnest wie oft du nicht Zuhause bist, und wie oft dich ein anderer fahren kann, was bleibt dann noch?

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