Hallo,
Antwort der FUK Rheinland-Pfalz zu dem Thema:
der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist
zunächst unabhängig von einer evtl. vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit.
Jedoch ist in diesem Zusammenhang nicht nur die gesetzliche
Unfallversicherung, d. h. das SGB VII zu betrachten.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind ebenso denkbar wie mögliche
haftungsrechtliche Konsequenzen gegenüber dem Einsatzleiter bzw. der
unmittelbaren Führungskraft des arbeitsunfähigen Feuerwehrangehörigen
(zumindest wenn er / sie von der Arbeitsunfähigkeit wusste, bzw. die
Arbeitsunfähigkeit offensichtlich war).
Es sollte daher auch aus Gründen der Prävention an die
Eigenverantwortung eines jeden Feuerwehrangehörigen appelliert werden,
während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht an Einsätzen /
Übungen etc. der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen.
Darüber hinaus sollten auch die Wehrführer / Zugführer / Gruppenführer
etc. im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wachsam im Hinblick auf die
Einsatzfähigkeit der Feuerwehrangehörigen ihrer Einheit sein und ggf.
"auffällige" Personen gezielt ansprechen.
Für ergänzende Fragen stehen wir gerne -auch telefonisch- zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
die erröfnet einen anderen Blickwinkel .......
Gruß Dirk
Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.