Hallo !
Das kann ich weniger glauben,
eine jederzeit wiederrufbare Ausnahmegenehmigung kann nur durch das für das Straßenverkehrswesen zuständige Ministerium des jeweiligen Bundeslandes erteilt werden.
Und dann nur nach den geltenden Vorschriften der StVZO, wonach an Fahrzeugen die nach §52 Abs.3 mit Rundumleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen, mit mindestens einem Einsatzhorn nach §55 Abs.3 StvZO ausgerüstet sein müssen. Denn ohne Einsatzhorn besteht keine Verpflichtung der anderen Verkehrsteilnhemer freie Bahn für das Einsatzfahrzeug zu schaffen ( §38 StVO ).