Nachtrag:
das habe ich noch gefunden:
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Darüber hinaus ist die Fahrradstaffel mit einer Sondersignalanlage ausgestattet. Auf privaten Geländen gilt die StVZO nicht. Und im Straßenverkehr wird sie nur auf für Kfz. gesperrten Flächen eingesetzt, wie z.B. dem Rosenmontagszug. Die Sondersignalanlage wird von der Polizei auf den genannten Flächen geduldet. Durch den Einsatz des Horns und der gut sichtbaren Frontblitzer setzt sich die Fahrradstaffel optisch und akustisch von privaten Radlern schnell ab, so dass eine Verwechselung mit einem "Fahrrad-Raudi" nicht möglich ist. Darüber hinaus ist der Faktor "Öffentlichkeitsarbeit" hier nicht zuunterschätzen. Die Räder sind bei jedem Dienst stets ein Interessenschwerpunkt der Besucher, da die Fahrradstaffel DRK Rettungsdienst doch vornehmlich zu den seltenen Rettungsmitteln gehört und Blaulichter am Fahrrad stets eine gewisse Aufmerksamkeit erregen.
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Blaulicht mit Fahrrad im Straßenverkehr ist verboten nach §§ 52.3 und 67.2 StVZO
http://www.polizei.hessen.de/interne...b-28e46ce02000
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