"Kommt drauf an."
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass dies erlaubt ist.
"Kommt drauf an."
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass dies erlaubt ist.
Kommt an auf was?
Zum einen geht es um die Frage, ob man entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße einfahren darf.
Ja, das darf man, wenn es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und man die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.
Das steht im § 35 der StVO, dazu benötigt es nicht einmal das Sondersignal.
Zum anderen wird die Frage interessant, ob man andere Verkehrsteilnehmer, die die Straße ggf. in korrekter Richtung befahren, zum Platzmachen zwingen kann. Dazu braucht es das Sondersignal, welches man verwenden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das steht im § 38 der StVO.
Sprich: Wenn die Voraussetzungen für Sondersignale vorliegen, wird man auch die Einbahnstraße dergestalt befahren dürfen (und dabei auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung achten).
... und dazu braucht es überhaupt auch den Platz, damit entgegenkommende Fahrzeuge ausweichen könnten...
Im Grunde gibt es 2 Arten von Einbahnstraßen:
1. Von vornherein geplante: sind nicht unbedingt vielbefahren, bieten jedoch wenig bis gar keine Ausweichmöglichkeiten.
2. Später umgewidmete Straßen: bieten oftmals mehr Platz (da ehemals zweispurig), sind jedoch auch oft halb als Parkflächen gestaltet, oder halb bepflanzt...
Außerdem hat die Umwidmung oft eine gewollte Verkehrslenkung zum Hintergrund, weshalb diese Straßen regelmäßig vielbefahren sein werden.
Die hier gestellte Frage kann man nur mit "Kommt drauf an" beantworten. Da muss jeder für seine Fahrtstrecken vor Ort entscheiden:
Wie sieht die Einbahnstraße aus (Länge, Einsehbarkeit)?
Ist der Platz überhaupt da?
Bringt es überhaupt etwas (Zeitfaktor), oder ist es nur einer von mehreren gleich schnellen Wegen?
Wieviel bringt es?
Ab welchem Zeitfaktor nimmt man in Kauf, durch das Falschbefahren der Einbahnstraße andere Verkehrsteilnehmer in Gefahrensituationen zu bringen (wer rechnet damit, das jemand aus einer Einbahnstraßeneinfahrt hinaus gefahren kommt - egal ob mit Sondersignal oder ohne; oder schwer einsehbare Kurven)?
Ist sie überhaupt LKW-tauglich?
Wenn in einer Einbahnstraße einer steht, stehen alle, unabhängig von Fahrtrichtung, Sonderrechten, Sondersignal, Fahrzeuggröße...
Sich bei Einbahnstraßen nur auf den §35 verlassen, würde ich nie! Dafür ist es bei Einbahnstraßen zu wahrscheinlich und zu vorhersehbar, das andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.
Nein nicht ganz richtig:
Die Frage lautete "darf man...." und die kann man nur mit JA beantworten (§35 STVO). Dürfen darf man es, ob es Sinn macht etc. hängt immer von den Umständen ab.
Allerdings sollte jeder, der sich mit sowas befasst und solch eine Frage stellt, eigentlich eine Sonderrechtsunterweisung oder Maschinisten-/Fahrerausbildung haben und damit auch den §35 kennen und wissen daß man sowas (und auch andere verstöße gegen die STVO) darf.
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Der § 35 StVO regelt ziemlich genau, was erlaubt ist und wann es erlaubt ist.
Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist. Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.
Gruß, Mr. Blaulicht
Naja.
Mööp, das steht erst im §38.Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist.
Für die Sonderrechte ist die Schwelle niedriger, da muss es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein.
Wenn ich z. B. einen brennenden Container mit der Seilwinde des Rüstwagens umkippen will und das Fahrzeug zum Instellungbringen entgegen der Fahrtrichtung in die Einbahnstraße einfahren muss, ist das meiner Meinung nach gerechtfertigt.
Insofern hat robbyköln schon Recht, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Wegerechtes" nach §38 vorliegen (s. Ursprungsfrage), liegen eigentlich immer auch die für die Sonderrechte nach §35 vor. Dann kommt nur noch die Einschränkung aus §35 (8)
Ich bezweifele aber, dass die Voraussetzungen immer vorliegen, wenn in Deutschland mit Musik gefahren wird. ;)
Naja, der erforderliche Nutzen scheint recht niedrig angesetzt zu sein:Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.
"(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert"
;)
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