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Thema: Alarmfahrt in Einbahnstraße!!!!

  1. #16
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Was ist GmvV?
    Gesundermenschenverstands-Verordnung.

  2. #17
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Die hier gestellte Frage kann man nur mit "Kommt drauf an" beantworten.
    Nein nicht ganz richtig:
    Die Frage lautete "darf man...." und die kann man nur mit JA beantworten (§35 STVO). Dürfen darf man es, ob es Sinn macht etc. hängt immer von den Umständen ab.
    Allerdings sollte jeder, der sich mit sowas befasst und solch eine Frage stellt, eigentlich eine Sonderrechtsunterweisung oder Maschinisten-/Fahrerausbildung haben und damit auch den §35 kennen und wissen daß man sowas (und auch andere verstöße gegen die STVO) darf.

  3. #18
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    Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
    Nein nicht ganz richtig:
    Die Frage lautete "darf man...." und die kann man nur mit JA beantworten (§35 STVO). Dürfen darf man es, ...
    So pauschal lässt sich das nicht sagen. Der § 35 StVO regelt ziemlich genau, was erlaubt ist und wann es erlaubt ist.
    Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist. Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #19
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    So pauschal lässt sich das nicht sagen. Der § 35 StVO regelt ziemlich genau, was erlaubt ist und wann es erlaubt ist.
    Naja.

    Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar erlaubt, setzt aber voraus, dass bedeutende Sachwerte dadurch geschützt werden können oder Menschenleben in Gefahr ist.
    Mööp, das steht erst im §38.
    Für die Sonderrechte ist die Schwelle niedriger, da muss es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein.
    Wenn ich z. B. einen brennenden Container mit der Seilwinde des Rüstwagens umkippen will und das Fahrzeug zum Instellungbringen entgegen der Fahrtrichtung in die Einbahnstraße einfahren muss, ist das meiner Meinung nach gerechtfertigt.

    Insofern hat robbyköln schon Recht, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des "Wegerechtes" nach §38 vorliegen (s. Ursprungsfrage), liegen eigentlich immer auch die für die Sonderrechte nach §35 vor. Dann kommt nur noch die Einschränkung aus §35 (8)
    Ich bezweifele aber, dass die Voraussetzungen immer vorliegen, wenn in Deutschland mit Musik gefahren wird. ;)

    Erst wenn durch das "verkehrte" Benutzen der Einbahnstraße der Nutzen höher ist als das Risiko, darf man entgegen der Fahrtrichtung fahren.
    Naja, der erforderliche Nutzen scheint recht niedrig angesetzt zu sein:

    "(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert"

    ;)

  5. #20
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    Klar, du hast recht, es war noch früh und die vierte Nacht von neun steckte mir in den Knochen!

    Aber: Es muss trotzdem dringend geboten sein. D.h. Andere (weniger "gefährliche") führen nicht zum gleichen Ziel.

    Und was lt. §35 StVO für Bau- und Strassenkehrmaschinen gilt, gilt noch lange nicht für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Insofern sollte man "den Nutzen" schon etwas höher ansetzen. Man muss zum Beispiel einer Straßenkehrmaschine keinen Platzu machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #21
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    Einem Feuerwehrfahrzeug auch nicht... Es geht hier ja nur um §35...
    Viele Grüße

    Christian

  7. #22
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    Nein, es geht in der Fragestellung ausdrücklich um § 35 und § 38 ("bei einer Arlarmfahrt mit Sondersignalen")

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #23
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    In diesem Fall dürfen alle Einsatzfahrzeuge die Einbahnstraße entgegengesetzt der Fahrtrichtung benutzen!
    Geändert von robbyköln (16.08.2008 um 16:50 Uhr)

  9. #24
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Klar, du hast recht, es war noch früh und die vierte Nacht von neun steckte mir in den Knochen!

    Aber: Es muss trotzdem dringend geboten sein. D.h. Andere (weniger "gefährliche") führen nicht zum gleichen Ziel.

    Und was lt. §35 StVO für Bau- und Strassenkehrmaschinen gilt, gilt noch lange nicht für Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst. Insofern sollte man "den Nutzen" schon etwas höher ansetzen. Man muss zum Beispiel einer Straßenkehrmaschine keinen Platzu machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wieso gilt das, was für Kehrmaschinen und Müllwagen gilt, nicht auch für FW und RD? Der §35 sagt ausdrücklich "...wenn es dringend geboten ist..." (FW,Polizei etc.) bzw. "...wenn es der Einsatz erfordert..." (Baumaschinen, Müllwagen etc.). Im Prinzip ist das beides das selbe.
    Das FW-fzg. darf genausowenig auf der Heimfahrt zur Wache gegen die STVO verstoßen wie der Müllwagen der eine Leerfahrt hat.

  10. #25
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    Ich meinte damit, dass eine Drehleiter nicht durch eine enge Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung fahren darf, wenn nebenan eine Strasse in die richtige Richtung verläuft und der Zeitvorteil nur marginal wäre.
    Bei der Straßenkehrmaschine sieht das anders aus, wenn nur auf diesem Weg die Reinigung der Straße möglich ist.
    Es muss halt dringend für die Erfüllung der Aufgaben geboten sein, dass heißt: Der Nutzen muss höher als das Risiko sein.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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