Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen

Bedrohung des RD-Personal 223 StGB
*Klugscheißmodus an*
Bedrohung = § 241 StGB
§223 StGB = Körperverletzung
*Klugscheißmodus aus*

Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
Nicht ganz. Verwaltungsvollzugsbeamte im RD/FW-Dienst sind idR. nur berechtigt, Patienten nach Anordnung durch die zuständige Behörde mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu betreffen. Diese schriftliche Anordnung fehlt in dem geschliderten Fall!
Wenn Du jetzt so weit in die Materie einsteigen willst, müsste man z.B. den gesamten Verwaltungakt im Rahmen einer Zwangseinweisung hier aufdröseln. Das sprengt glaube ich etwas den Rahmen. Ich denke, wir sollten die ganze Diskussion weiterhin allgemein halten! Es gibt ja aber auch andere Situationen, in denen die Verwaltungsvollzugsbeamten Zwangsmaßnahmen eigenständig anordnen und durchführen können. Unabhängig von Anderen. Und diese Rechte sind, und das schrieb ich weiter oben, explizit in der Bestallungsurkunde aufgeführt!