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Thema: Fixieren bei Eigen und Fremdgefährdung/Pefferspray

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  1. #1
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Pfefferspray fällt erstmal nicht unter das WaffenG
    Das ist leider falsch ...
    Pfefferspray fällt erstmal unter das WaffG.
    Es wird nur herausgenommen indem der Hersteller schreibt, daß ist ein Tierabwehrspray und dann fällt es nicht mehr unter das WaffG.
    Aber erstmal zählt es zu den Waffen.
    Und dadurch das unter anderem die Pol wieder vom WaffG ausgenommen ist, haben diese auch ein Spray das ein Strahl hat und nicht sprüht.

    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Er bezog sich also auf DEN EINSATZ von Waffen UM UNMITTELBAREN ZWANG auszuüben.
    (Kitschiges und "schlechtes" Beispiel: STEHENBLEIBEN oder ich Schieße!)
    Und dieses steht im Friedensfall NUR POLIZEIkräften zu. ALLE anderen tragen die Waffen nur zur Selbstverteidigung.
    Selbst die Bundeswehr darf zum umsetzen von Unmittelbaren Zwang Schußwaffen einsetzen.
    AUCH IM FRIEDEN.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    ... viele Zitate und Antworten...
    Zitat Zitat von patrick1180 Beitrag anzeigen
    Also ich hab von den Kollegen der BP große Kabelbinder.
    Die eignen sich hervorragend zum befestigen der Infusion an Türgriffen oder Möbelknauf.
    Aber : Ich habe kein Problem damit, jemanden, der mich angreift nach "Jedermannsrecht" festzunehmen und damit zu fixieren.
    Jedoch nur wenn er uns angreift und sich nicht davon abbringen lässt, NICHT wenn er sich selbst gefährdet...

    Meine Meinung !
    Nicht als Vorbild zu sehen.
    Fast gut... Das "Jedermannrecht" (127StPO) sagt aber aus,
    Zitat Zitat von §127 Abs.1 StPO
    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
    dass die Festnahme NUR erlaubt ist, wenn ich beobachte, dass die Person gerade in der Sekunde eine Straftat begeht und ich kann die Identität nicht feststellen. Dass der Patient eine Straftat begeht steht ausser Frage (Bedrohung des RD-Personal 223 StGB), aber die Flucht fehlt! -->Kein Recht nach §127 StPO!

    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    ... oder der Einsatz unmittelbaren Zwanges im Allgemeinen, und dazu gehören auch die Fesselung oder der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt oder Waffen stehen lediglich Vollzugsbeamten zu!

    Ob es sich dabei um speziell bestallte Verwaltungsvollzugsbeamte oder Polizeivollzugsbeamte handelt ist dabei egal. ...
    Nicht ganz. Verwaltungsvollzugsbeamte im RD/FW-Dienst sind idR. nur berechtigt, Patienten nach Anordnung durch die zuständige Behörde mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu betreffen. Diese schriftliche Anordnung fehlt in dem geschliderten Fall!

    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Die Landesfeuerwehrschule Hamburg bietet solche Selbstverteidigungskurse für RD-Personal an. Bei der DRK-Schule in Hamburg wird ein ähnlicher Kurs angeboten.

    Der Rettungsdienst im Landkreis Oldenburg (Nds.) ist mit Handfesseln auf den RTW ausgestattet.

    Zumindest im Landkreis Pinneberg (S-H) haben Angehörige des RD nach einem entsprechenden Lehrgang Vollzugsbefugnisse (speziell im Bereich des PsychKG).

    Ähnlich sieht es in weiten Teilen Niedersachsens aus.

    Die Beamten der Berufsfeuerwehren haben in S-H ebenfalls Vollzugsrechte.
    Wie bereits oben geschrieben: Die Handfesseln auf den RTW liegen dort für die Verwaltungsvollzugsbeamten. Diese dürfen aber nur nach vorheriger schriftlicher Anweisung der zuständigen Behörde tätig werden.

    Zitat Zitat von StefanK Beitrag anzeigen
    Fakt is doch das ein Volltrunkener den Transport nicht verweigern kann da er nicht zurechnungsfähig ist.
    Das kann aber nur ein Arzt mit Fachkunde Psychiatrie feststellen und kein RDler!
    Zitat Zitat von StefanK Beitrag anzeigen
    ...Also muss man ihn ja festhalten bevor er auf die Gleise fällt und sich mit nem Zug anlegt.
    Da könnte man drüber diskutieren, das dort als mildeste Tat evtl. Fremdgefährdung, genauer "Versuchte Körperverletzung nach §223 StGB" in Betracht kommen KÖNNTE. Evtl auch §315 Abs.3 Satz2 StGB "Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr"
    Zitat Zitat von StBG §315 Abs.3 Satz2
    2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
    Zitat Zitat von StefanK Beitrag anzeigen
    ...Das mit Pfefferspray bezieht sich auf Junkies die mit spritzen auf einen Losgehen oder Messer etc...
    Pfefferspray ist (übrigens genauso wie CS-Gas!) erstmal in Deutschland grundsätzlich verboten im Einsatz gegen Menschen! Nähere Ausnahmen regelt das Gesetz (Ich wollte diesen Satz der in jedem 2. Gesetzestext steht schon immer mal hier nutzen ;-) ) Das Mittel der Wahl ist und bleibt, nach geltender Rechtsprechung, die Flucht (in den RTW)!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen

    Bedrohung des RD-Personal 223 StGB
    *Klugscheißmodus an*
    Bedrohung = § 241 StGB
    §223 StGB = Körperverletzung
    *Klugscheißmodus aus*

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Nicht ganz. Verwaltungsvollzugsbeamte im RD/FW-Dienst sind idR. nur berechtigt, Patienten nach Anordnung durch die zuständige Behörde mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu betreffen. Diese schriftliche Anordnung fehlt in dem geschliderten Fall!
    Wenn Du jetzt so weit in die Materie einsteigen willst, müsste man z.B. den gesamten Verwaltungakt im Rahmen einer Zwangseinweisung hier aufdröseln. Das sprengt glaube ich etwas den Rahmen. Ich denke, wir sollten die ganze Diskussion weiterhin allgemein halten! Es gibt ja aber auch andere Situationen, in denen die Verwaltungsvollzugsbeamten Zwangsmaßnahmen eigenständig anordnen und durchführen können. Unabhängig von Anderen. Und diese Rechte sind, und das schrieb ich weiter oben, explizit in der Bestallungsurkunde aufgeführt!

  4. #4
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    In Schleswig-Holstein regelt das Brandschutzgesetz das Einsatzkräfte gewisse Rechte an der Einsatzstelle haben, dies gilt auch für "einfache Löschknechte".

    Auch ohne schriftliches:
    Mit den folgenden § lässt sich zumindest für die Übergangszeit bis die Pol übernommen hat eine gewisse Rechtssicherheit herstellen.
    Eine Selbstverletzung oder die oben angesprochene Situation mit der Person auf den Gleisen kann als Ausweitung der Einsatzstelle gesehen werden...


    http://sh.juris.de/sh/BrandSchG_SH_P20.htm
    http://sh.juris.de/sh/BrandSchG_SH_P38.htm

    ob vergleichbare § für den RD zu finden sind... bin ich im Moment ehrlich gesagt zu faul zum suchen.

  5. #5
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    Zum Thema Soldaten:

    Nur als Wachsoldat mit speziellem Auftrag (in dem eindeutig geregelt ist, wo z.B. dein
    Dienstbereich beginnt und endet) darf man die Massnahmen des UZwaGBw anwenden.

    Jeder "normale" Rekrut kriegt diese Ausbildung, meistens 2 Tage bis hin zu 2 Wochen,
    je nach geplanter Verwendung. Und jeder "normale Rekrut" weiss dann auch, dass er
    ausserhalb dieser "Vergatterung" sehr wohl keinerlei Befugnisse hat, was das führen von
    Waffen usw. angeht. Am Bahnhof bleiben ihm gegen die Überzahl an bedrohlichen Personen
    halt nur wieder die Rechte und Pflichten des gemeinen Staatsbürgers. Nutzt er hier Gegenstände,
    die gar dienstlich geliefert sind, hat er auf jeden Fall ein gewaltiges Problem und sicherlich
    wird er ein Problem haben, keinen "Vorsatz" gehabt zu haben - er hat schliesslich die Wach-
    ausbildung inklusive Wachtest absolviert und weiss, was er darf und nicht darf.

    Gruss,
    Tim
    --
    In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??

    Meine private Webseite: http://www.db1jat.org

  6. #6
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    Zitat Zitat von Shinzon Beitrag anzeigen
    Nutzt er hier Gegenstände, die gar dienstlich geliefert sind,
    Ist das mal mindestens "Mißbrauch von Staatseigentum" :D *hihihi*
    (Sorry Tim, den konnt ich mir echt nicht verkneifen ;) )

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Bundeswehr, nicht Staat...
    --
    In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??

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  8. #8
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    Ist ja nich so, dass wir den Themenkomplex nicht schon gehabt hätten.

    Eine prägnante und fundierte Stellungname findet sich schon hier:

    http://www.funkmeldesystem.de/foren/...5&postcount=78
    MfG

    brause

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