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patrick1180
Also ich hab von den Kollegen der BP große Kabelbinder.
Die eignen sich hervorragend zum befestigen der Infusion an Türgriffen oder Möbelknauf.
Aber : Ich habe kein Problem damit, jemanden, der mich angreift nach "Jedermannsrecht" festzunehmen und damit zu fixieren.
Jedoch nur wenn er uns angreift und sich nicht davon abbringen lässt, NICHT wenn er sich selbst gefährdet...
Meine Meinung !
Nicht als Vorbild zu sehen.
Fast gut... Das "Jedermannrecht" (127StPO) sagt aber aus,

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§127 Abs.1 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
dass die Festnahme NUR erlaubt ist, wenn ich beobachte, dass die Person gerade in der Sekunde eine Straftat begeht und ich kann die Identität nicht feststellen. Dass der Patient eine Straftat begeht steht ausser Frage (Bedrohung des RD-Personal 223 StGB), aber die Flucht fehlt! -->Kein Recht nach §127 StPO!

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Poli
... oder der Einsatz unmittelbaren Zwanges im Allgemeinen, und dazu gehören auch die Fesselung oder der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt oder Waffen stehen lediglich Vollzugsbeamten zu!
Ob es sich dabei um speziell bestallte Verwaltungsvollzugsbeamte oder Polizeivollzugsbeamte handelt ist dabei egal. ...
Nicht ganz. Verwaltungsvollzugsbeamte im RD/FW-Dienst sind idR. nur berechtigt, Patienten nach Anordnung durch die zuständige Behörde mit freiheitsentziehenden Maßnahmen zu betreffen. Diese schriftliche Anordnung fehlt in dem geschliderten Fall!

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Borsti
Die Landesfeuerwehrschule Hamburg bietet solche Selbstverteidigungskurse für RD-Personal an. Bei der DRK-Schule in Hamburg wird ein ähnlicher Kurs angeboten.
Der Rettungsdienst im Landkreis Oldenburg (Nds.) ist mit Handfesseln auf den RTW ausgestattet.
Zumindest im Landkreis Pinneberg (S-H) haben Angehörige des RD nach einem entsprechenden Lehrgang Vollzugsbefugnisse (speziell im Bereich des PsychKG).
Ähnlich sieht es in weiten Teilen Niedersachsens aus.
Die Beamten der Berufsfeuerwehren haben in S-H ebenfalls Vollzugsrechte.
Wie bereits oben geschrieben: Die Handfesseln auf den RTW liegen dort für die Verwaltungsvollzugsbeamten. Diese dürfen aber nur nach vorheriger schriftlicher Anweisung der zuständigen Behörde tätig werden.

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StefanK
Fakt is doch das ein Volltrunkener den Transport nicht verweigern kann da er nicht zurechnungsfähig ist.
Das kann aber nur ein Arzt mit Fachkunde Psychiatrie feststellen und kein RDler!

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StefanK
...Also muss man ihn ja festhalten bevor er auf die Gleise fällt und sich mit nem Zug anlegt.
Da könnte man drüber diskutieren, das dort als mildeste Tat evtl. Fremdgefährdung, genauer "Versuchte Körperverletzung nach §223 StGB" in Betracht kommen KÖNNTE. Evtl auch §315 Abs.3 Satz2 StGB "Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr"

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StBG §315 Abs.3 Satz2
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

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StefanK
...Das mit Pfefferspray bezieht sich auf Junkies die mit spritzen auf einen Losgehen oder Messer etc...
Pfefferspray ist (übrigens genauso wie CS-Gas!) erstmal in Deutschland grundsätzlich verboten im Einsatz gegen Menschen! Nähere Ausnahmen regelt das Gesetz (Ich wollte diesen Satz der in jedem 2. Gesetzestext steht schon immer mal hier nutzen ;-) ) Das Mittel der Wahl ist und bleibt, nach geltender Rechtsprechung, die Flucht (in den RTW)!
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator