Nur um es vielleicht nochmal klarzustellen:

Die Garantenstellung beeinflusst nicht die zu erwartende Hilfe.

Ein Ersthelfer muss immer nach bestem Wissen und Gewissen die ihm und seinem Ausbildungsstand zumutbare Erste Hilfe Leisten. Dies kann beim Notruf beginnen und beim ausschöpfen der Notkometenz enden.

Erst im Falle der des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung wird der Richter anders urteilen, wenn der Angeklagte die Garantenstellung innehatte. (Normal=> Handeln durch Unterlassen/Garantenstellung=> Vorsatz)

Eine Garantenstellung kann durch Vertrag, Gesetz, soziale Situation oder auch schon durch blosse Annahme der Umwelt erworben werden. (Beispiel: Freiwilliger Sanitätsdienst ohne Veranstalter-Auftrag bei einem Strassenfest)

Ich hoffe, das dies als Nenner akzeptabel ist:-)

Gruß PelBB