Das mit der Racheaktion (= Ausschluß) durch den Stadtbrandmeister kann ich nur bestätigen!!! Man beachte in diesem Zusammenhang noch einmal, dass die Strafanzeige sich nicht gegen den Stadtbrandmeister richtete, sondern gegen einen sehr engen Verwandten!
Den Begriff "Kampagne" lehne ich ab, es handelte sich um einen berechtigten Widerspruch gegen die Ausschlußverfügung, weil diese durch nichts zu begründen war (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen).
M f G
URW O.-E.