
Zitat von
Alex22
Ja und?
was passt jetzt da nicht was ich gesagt habe?
Bei ner Übung kann er Sonderrechte beanspruchen,da das Üben eine hoheitliche Aufgabe ist.
SoSi darf er nicht benutzen weil für das Üben keine höchste Eile geboten ist...
Was soll da jetzt nicht passen? *grübel*

Zitat von
Fabpicard
Wann man sich an gewisse Teile der StVO nicht mehr halten muss, steht klar im §35 der Sonderrechte...
Sprich: Entweder man hat sie, oder nicht...
Wann man Blaues Blinklicht Zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden darf, ist ebenfalls klar geregelt, allerdings im §38 ;)
Und wenn jetzt eine Offizielle Alarmübung veranstalltet UND Genehmigt wird...
Dann fällt das unter den Abschnitt "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden - - oder bedeutende Sachwerte zu erhalten" :)
Gaaaanz wichtig ist hierbei, WER das ganze Genehmigt...
"Herr Wehrleiter, fahren wir heute Mit?" zählt dabei allerdings nicht...
(Ebenso ist die gern von den Führungskräften vorgebrachte "Generalgenehmigung" nicht durchsetzbar)
Genehmigen kann eine solche Alarmübung eigentlich nur der Bundesminister für Inneres (oder mit genehmigung von diesem seine untergeordneten Stellen)...
Fazit: SoRe und SoSi hängen eng zusammen... Wenn ich SoRe "inne habe" ist die Chance groß, auch von den SoSi gebrauch machen zu dürfen... Wenn ich keine "inne habe" dann darf ich mit 1000%iger Sicherheit auch kein SoSi anschalten ;)
MfG Fabsi
Hey Leute,
das haben wir doch schon X-Mal durchgekaut und von OFFIZIELLEN Stellen gibt es dazu auch genug Infos:
1. ÜBEN IST eine Hoheitliche Aufgabe
2. Bei ÜBUNGEN KANN daher von Sonderrechten gebrauch gemacht werden, soweit dieses zum erreichen des Übungsziels notwendig ist.
(Angefangen vom Halten im HAlteverbot, Parken auf der falschen Fahrbahnseite oder befahren von Wirtschaftswegen bei vielen Übungen bis hin zum "Vollem Programm" um auch mal Einsatzfahrten zu üben oder die Zeiten erfassen zu können (Die Zeiterfassung ist ja in vielen BL ein MUSS für die FW!)
3. Was der §38 StVO aussagt ist mir völlig wurscht! Ich habe SoRE nach §35 StVO und kann mich damit über die Einschränkungen des §38 StVO hinwegsetzen!
Daher muss ich mir auch nichts zurechtbiegen!
Sonderrechte bei Übungsfahrten der Feuerwehr
Übungsfahrten der Feuerwehr zählen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO. Es ist daher möglich, sich über die Bestimmungen der StVO hinwegzusetzen, wenn es der Zweck der Übung dringend erfordert. Die Sonderberechtigten des § 35 StVO können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auch über die Bestimmungen des § 38 StVO hinwegsetzen. Das bedeutet, dass die Feuerwehr auch bei Übungsfahrten sich durch Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn verschaffen kann. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Tatbestand des § 35 Abs. 1 StVO erfüllt ist.
In allen Fällen ist § 35 Abs. 8 StVO zu beachten.
4. In vielen Bundesländern reicht für solche "Alarmübungen" die Genehmigung des WEHRFÜHRES!
Glaubt Ihr nicht?
Hier eine OFIZIELLE Quelle: Die LFS-BW von der auch das oben genannte Zitat stammt!
http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/menu/1118020/index.html
5. Allerdings gilt natürlich das was auch Sinngemäß im Text steht:
Es ist der GMV einzuschalten daher sind Alarmübungen auf ein Minimum zu begrenzen!
Gruß
Carsten
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