Es heißt nicht "Zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben", sondern "Zur Erfüllung". Und um etwas erfüllen zu können, muss ich es können. Und um es können zu können, muss ich üben. Also: Üben ist eine hoheitliche Aufgabe.
ABER: "Soweit dies notwendig ist". Da muss man schon ein bisschen aufpassen, wie der diensthabende Richter entscheiden würde.
Jetzt aber wieder zurück...
Gruß, Mr. Blaulicht