Das ist alles aber so konstruiert, das es zwangsläufig im Nachhinein als Einzelfallentscheidung geklärt werden muss. Eine generelle, rechtlich händelbare Aussage, das die der Übung dienenden Tätigkeiten als hoheitliche Aufgabenerfüllung anzusehen sind, gibt es m.W. (noch) nicht.
Ich möchte das auch nicht bestreiten, aber ich halte nix davon, etwas als "geklärt", also eindeutig, stichfest, zu präsentieren, was so nicht korrekt ist.