Moin,

das sagt die StVZO dazu:

§51a "Seitliche Kenntlichmachung"
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

§53 "Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler"
(10) Die Kennzeichnung von
... 3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.



Soll heißen, ist das Fahrzeug schwer, wo auch immer schwer beginnt, und länger als 6 Meter, könnt Ihr die Seiten in retroreflektierend vollkleistern wie Ihr lustig seid. ;-)