Dazu muss man noch ergänzend die Absätze 1+3 zitieren:
(1):"Kraftfahrzeuge -ausgenommen PKW- mit einer Länge von mehr als 6m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein"
(3):"Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. ...."
heißt zusammen soviel wie: ab 6m Länge muß ein Fahrzeug seitl. gekennzeichnet werden (mit gelben Rückstrahlern, Seitenmarkierungsleuchten oder Reflexstreifen), alles unter 6m Länge (also PKW z.B.) darf so gekennzeichnet werden.