Zitat Zitat von PelikanSE Beitrag anzeigen
Moin,

das sagt die StVZO dazu:

§51a "Seitliche Kenntlichmachung"
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
Dazu muss man noch ergänzend die Absätze 1+3 zitieren:

(1):"Kraftfahrzeuge -ausgenommen PKW- mit einer Länge von mehr als 6m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein"

(3):"Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. ...."

heißt zusammen soviel wie: ab 6m Länge muß ein Fahrzeug seitl. gekennzeichnet werden (mit gelben Rückstrahlern, Seitenmarkierungsleuchten oder Reflexstreifen), alles unter 6m Länge (also PKW z.B.) darf so gekennzeichnet werden.